Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte sowie zu Familienhelmfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG;
Kostendeckelung und Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale ist auch im betrieblichen Bereich grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Die Kostendeckelung nach Rdnr. 14 des BMFS vom (BStBl 2002 I S. 148 = ESt-Kartei § 6 Abs. 1 Nr. 4 Karte 4.1) führt daher ggf. zu unzutreffenden Ergebnissen.
Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden – gemischt genutzten – Pkw (Bruttolistenpreis 35.600 €) sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6.500 € Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Entfernung 27 km) benutzt. Ein Fahrtenbuch wird vom Steuerpflichtigen nicht geführt.
Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der (private) Nutzungswertanteil sind pauschal wie folgt zu ermitteln:
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1. | Nicht abziehbare Betriebsausgaben nach
§ 4
Abs. 5 Satz 1
Nr. 6 EStG: | ||||
0,03 % × 35.600 € × 27 km × 12 | = | 3.460 | |||
Entfernungspauschale
200 × 0,30 € × 27
km | = | 1.620 | |||
Nicht
abziehbar: | 1.840 | 1.840 | |||
2. | Privatnutzungsanteil
nach
§ 6 Abs. 1
Nr. 4 EStG: | ||||
1 % × 35.600 € × 12 = 4.272 € | 4.272 | ||||
zusammen | 6.112 | ||||
tatsächliche
Gesamtkosten | 6.500 | ||||
als gewinnmindernder Betrag verbleibt
tatsächlich: | 388 |
Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, liegt kein Fall der Kostendeckelung nach Rdnr. 14 des (BStBl 2002 I S. 148) vor.
Um dem Steuerpflichtigen mindestens in Höhe der Entfernungspauschale, die ja unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen ist nach bundeseinheitlicher Auffassung eine Kostendeckelung erforderlich. Es ist nicht zulässig, den Steuerpflichtigen auf die Fahrtenbuchmethode zu verweisen, damit er die Entfernungspauschale zur Geltung bringen kann.
Für den Beispielssachverhalt ergibt sich somit folgende Berechnung:
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Tatsächlich entstandene
Aufwendungen | 6.500 € |
Zu gewährende
Entfernungspauschale | 1.620 € |
Differenz (= Höchstbetrag der pauschalen
Wertansätze) | 4.880 € |
Die Rz. 14 Sätze 1 und 2 sollen entsprechend geändert werden und werden dann wie folgt zu lauten:
„Der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG können die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen – um eine Entfernungspauschale geminderten – Aufwendungen übersteigen. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind der Nutzungswert und der Betrag der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der um eine Entfernungspauschale geminderten Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen.”
Im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung des ist bereits jetzt in allen noch offenen Fällen für die Kostendeckelung (= Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) nicht von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern von den um eine Entfernungspauschale gekürzten tatsächlich entstandenen Aufwendungen auszugehen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2145 - 2 St 32/St 33
Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 846 Nr. 19
DStZ 2006 S. 419 Nr. 12
INF 2006 S. 444 Nr. 12
UAAAB-83262