BFH Beschluss v. - V B 3/05

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betätigte sich in den Streitjahren 1997 und 1998 als Immobilienunternehmer. Mit Vertrag vom erwarb er ein in einem Sanierungsgebiet der Gemeinde H. belegenes Grundstück, für das er am mit der Gemeinde H. einen Ordnungsmaßnahmen-Vertrag gemäß § 147 des Baugesetzbuches (BauGB) abschloss. In dieser Vereinbarung verpflichtete er sich, der Gemeinde die Beseitigung der im Vertrag bezeichneten baulichen Anlagen zu gestatten und auf dem abgeräumten Grundstück ein Ersatzgebäude zu errichten. Die Gemeinde verpflichtete sich, „den abzubrechenden Gebäuderestwert in Höhe von 508.885 DM (inkl. MWSt)” zu entschädigen. Auf die vereinbarte Entschädigung wurden 1997 und 1998 Teilbeträge von 404 969,46 DM bzw. 95 000 DM ausgezahlt.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre unterwarf der Kläger die Entschädigung der Umsatzsteuer. Nach einer steuerlichen Außenprüfung änderte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.

Mit seinen Einsprüchen machte der Kläger neben nicht mehr im Streit befindlichen Einwendungen auch geltend, die Gebäuderestwertentschädigung dürfe nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, weil sie nicht Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung sei.

Die Klage hatte Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht (FG) unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom V R 10/00 (BFHE 193, 165, BFH/NV 2001, 400) aus, wie sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebe, habe mit den Zahlungen der Wert des abzubrechenden Gebäudes ersetzt werden sollen. Die Zahlungen seien im allgemeinen Interesse aus strukturpolitischen Gründen erfolgt. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen lägen im öffentlichen Interesse; sie dienten der Behebung städtebaulicher Missstände.

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht das FA geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil durch den Beschluss des V. Senats vom V B 125/03 (BFH/NV 2004, 1300) die umsatzsteuerliche Behandlung von Gebäuderestwertentschädigungen wieder grundsätzliche Bedeutung erlangt habe. Mit der Zahlung habe nicht nur der Wert der Altbausubstanz abgegolten werden sollen, sondern auch die Bereitschaft, das Grundstück einer Neubebauung zuzuführen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (z.B. , BFH/NV 2003, 60, m.Nachw.). Die grundsätzliche Bedeutung muss im Hinblick auf eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, deren Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, gegeben sein (, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760; vom I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254).

Diese Voraussetzungen hat das FA nicht dargelegt. Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob Zahlungen der öffentlichen Hand Entgelt für eine steuerbare Leistung sind, sind geklärt und insbesondere im Urteil des Senats in BFHE 193, 165, BFH/NV 2001, 400 im Einzelnen dargelegt. Durch den Beschluss des Senats in BFH/NV 2004, 1300 hat sich daran nichts geändert. Nach dieser Entscheidung war die Revision nicht zuzulassen, um dem BFH die Gelegenheit zu geben, zu prüfen, ob eine Gebäuderestwertentschädigung vorliegt, wenn das FG verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, dass der Unternehmer für den Abbruch eines Gebäudes ein Entgelt (Abbruchkosten) erhalten hat. Der Senat hat in dem Beschluss maßgeblich darauf abgestellt, dass das FG in dem konkreten Fall die Umstände, nach denen eine Entschädigung nicht als Entgelt anzusehen ist, nicht festgestellt hatte. Im vorliegenden Streitfall ist das FG hingegen aufgrund einer Würdigung der festgestellten Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt, es liege eine —nicht steuerbare— Gebäuderestwertentschädigung vor.

Die Sache hat deshalb weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1363 Nr. 7
CAAAB-83229