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BFH Beschluss v. - XI B 107/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet.

Das Urteil des Finanzgerichts ist —uneingedenk der Tatsache, dass die Nichtzulassungsbeschwerde materiell unbegründet ist— entsprechend § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben (vgl. z.B. , BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237). Der Beklagte und Beschwerdegegner hat während des Beschwerdeverfahrens verbösernde Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre erlassen. Die Kläger haben auf Anfrage erklärt, dass sich hierdurch der bisherige Streitstoff geändert habe (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 127 Rz. 2).

Fundstelle(n):
PAAAB-83216

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