Berücksichtigung von Gerichtsentscheidungen des Ausfuhrstaates durch Zollbehörden des Einfuhrstaates - Grundsatz der praktischen Wirksamkeit
Leitsatz
[1] 1. Die Artikel 31 Absatz 2 und 32 des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom sind dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen zu berücksichtigen, wenn sie über die Anhängigkeit dieser Rechtsbehelfe und den Inhalt dieser Entscheidungen informiert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgenommen wurde oder nicht.
2. Der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der im Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, abgeschlossen und genehmigt durch Beschluss des Rates und der Kommission vom , vorgesehenen Abschaffung der Zölle steht Verwaltungsentscheidungen entgegen, die die Entrichtung von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen anordnen und die von den Zollbehörden des Einfuhrstaats getroffen wurden, bevor ihnen das endgültige Ergebnis der gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe mitgeteilt wurde und obwohl die Entscheidungen der Behörden des Ausfuhrstaats, mit denen die Bescheinigungen EUR.1 ursprünglich erteilt worden waren, nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden waren.
3. Für die Antwort auf die ersten drei Fragen ist es nicht von Bedeutung, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Assoziationsausschusses nach Artikel 33 des Protokolls Nr. 4 in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 beantragt haben.
Gesetze: Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn Protokoll Nr. 4 Art. 31 Abs. 2; Assoziierungsabkommen EWG-Ungarn Protokoll Nr. 4 Art. 32; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220 Abs. 2
Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
AZ der nicht veröffentlichten Parallelentscheidung(en): C-24/04; C-25/04 |
Gründe
1. Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, abgeschlossen und genehmigt durch Beschluss des Rates und der Kommission vom (ABl. 1993, L 347, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen), insbesondere der Artikel 31 Absatz 2 und 32 des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 28. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 92, S. 1, im Folgenden: Protokoll), und des Artikels 220 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften).
2. Diese Ersuchen ergehen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sfakianakis AEVE (im Folgenden: Klägerin) und dem Elliniko Dimosio (Griechischer Staat; im Folgenden: Beklagter) über zusätzliche Abgaben, die im Anschluss an eine nachträgliche Prüfung des Ursprungs der von dieser Gesellschaft nach Griechenland eingeführten Kraftfahrzeuge erhoben wurden.
Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
3. Artikel 16 Absatz 1 des Protokolls bestimmt:
"Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Ungarn und Ursprungserzeugnisse Ungarns erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ... vorgelegt wird;
..."
4. In Artikel 17 des Protokolls heißt es:
"(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
...
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen.
..."
5. Artikel 31 Absatz 2 des Protokolls sieht vor:
"Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Ungarn einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben."
6. Ferner bestimmt Artikel 32 des Protokolls:
"(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
...
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ungarns oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen."
7. Artikel 33 des Protokolls lautet:
"Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Assoziationsausschuss vorzulegen.
..."
8. Artikel 220 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften hat folgenden Wortlaut:
"Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn
...
b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;
..."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9. Die Klägerin, Alleinvertreterin des japanischen Kraftfahrzeugherstellers Suzuki Motor Corporation in Griechenland, führte 1995 Kraftfahrzeuge der Marke Suzuki aus Ungarn ein. Diese Einfuhren erfolgten im Rahmen der durch das Assoziierungsabkommen eingeführten Zollpräferenzbehandlung (im Folgenden: Präferenzbehandlung) mit Hilfe von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den ungarischen Ursprung der Waren bestätigten. Dementsprechend gelangte die Klägerin in den Genuss der genannten Präferenzbehandlung.
10. Auf Betreiben der Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung (im Folgenden: UCLAF) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nahmen die zuständigen ungarischen Behörden in den Jahren 1996 bis 1998 nachträgliche Prüfungen bei dem ungarischen Hersteller Magyar Suzuki Corporation vor, um die Produktion und den Wert der von dieser Firma hergestellten Fahrzeuge festzustellen, die vom bis zum aufgrund der ungarischen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt worden waren. Im Rahmen dieser Untersuchung bat die UCLAF die zuständigen griechischen Behörden um Übermittlung aller Ursprungszeugnisse und der entsprechenden Rechnungen für Einfuhren von Kraftfahrzeugen der Marke Suzuki aus Ungarn in dem betreffenden Zeitraum.
11. Nach Durchführung dieser Prüfung in Zusammenarbeit mit der Delegation der Gemeinschaft unterrichteten die zuständigen ungarischen Behörden die griechischen Zollbehörden mit Schreiben vom über deren Ergebnisse. Diesem Schreiben war eine Liste aller Dokumente beigefügt, die die griechischen Behörden zur nachträglichen Bestätigung übersandt hatten. Diese Liste war in drei Abschnitte unterteilt. Der erste enthielt detaillierte Angaben zu den Kraftfahrzeugen, denen sowohl vom Hersteller als auch von den ungarischen Kontrollbehörden der ungarische Ursprung zuerkannt worden war; der zweite führte die Kraftfahrzeuge auf, denen ein ausländischer Ursprung zugesprochen war, der vom Hersteller ausdrücklich anerkannt worden war; der dritte betraf die Kraftfahrzeuge, deren Status Gegenstand eines Rechtsstreits war. Zu diesem dritten Abschnitt, in dem die Kraftfahrzeuge aufgeführt sind, deren nachträgliche Abgabenbelastung bei dem vorlegenden Gericht angefochten wurde, erklärten die ungarischen Kontrollbehörden, bis zum Abschluss dieser Verfahren könnten sie zu ihrem Ausgang keine näheren Angaben machen; sie baten die zuständigen griechischen Behörden, sich mit der Erhebung der in den Ausgangsverfahren streitigen Zölle zu gedulden. Schließlich teilten sie den griechischen Behörden mit, die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge nicht inländischen Ursprungs bezogen hätten, seien bereits zurückgenommen worden.
12. Des Weiteren erhielten die griechischen Behörden von der UCLAF Aufstellungen, in denen alle Einfuhren von Kraftfahrzeugen aus Ungarn nach Griechenland aufgeführt und die Einfuhren, die zu Unrecht in den Genuss der Präferenzbehandlung gekommen waren, markiert waren.
13. Da die in den Ausgangsverfahren streitigen Kraftfahrzeuge gemäß den von der UCLAF übermittelten Aufstellungen nicht die Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllten, erhoben die griechischen Behörden mit dem vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen Bescheid Einfuhrzölle, die hierauf entfallende Mehrwertsteuer und einen Zuschlag gemäß Artikel 33 des griechischen Zollgesetzes nach.
14. Die vom Hersteller dieser Kraftfahrzeuge angerufenen ungarischen Gerichte hoben die von den ungarischen Zollbehörden im Zusammenhang mit der nachträglichen Prüfung des Ursprungs der ausgeführten Fahrzeuge erlassenen Entscheidungen jedoch mit endgültiger Wirkung auf und verpflichteten diese Behörden zur erneuten Durchführung des Verfahrens der Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter Beachtung der ergangenen Gerichtsentscheidungen.
15. Mit Schreiben vom teilten die zuständigen ungarischen Behörden der griechischen Generaldirektion für Zölle diese Entwicklung mit und übersandten ihr einen Anhang mit Angaben betreffend die Kraftfahrzeuge, bei denen die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 definitiv für rechtswidrig erklärt worden war, und einen zweiten Anhang, in dem die Kraftfahrzeuge aufgeführt waren, bei denen die fraglichen Bescheinigungen rechtmäßig erteilt worden waren und zu denen auch die Fahrzeuge der Klägerin gehörten. Der Beklagte traf jedoch auf diese Information hin keine weiteren Maßnahmen.
16. Die Klägerin hat beim vorlegenden Gericht drei Klagen auf Aufhebung des Nacherhebungsbescheids der griechischen Behörden erhoben. Im Rahmen dieser Klagen hat das Dioikitiko Protodikeio Athinon (Verwaltungsgericht erster Instanz Athen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Verpflichtet die in Artikel 31 Absatz 2 des Protokolls ... aufgestellte Pflicht, einander Amtshilfe zu leisten, die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, die Entscheidungen ungarischer Gerichte betreffend die Gültigkeit der von den Behörden des Ausfuhrstaats durchgeführten Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auf ihre Richtigkeit zu berücksichtigen, wenn
- die ungarischen Behörden die Zollbehörden des Einfuhrstaats offiziell über die Ergebnisse der ursprünglichen Prüfung der Richtigkeit bestimmter Warenverkehrsbescheinigungen unterrichtet hatten, dabei jedoch darauf hingewiesen hatten, dass die Gültigkeit der Prüfung Gegenstand bei den ungarischen Gerichten anhängiger Verfahren war, und
- die ungarischen Behörden den Zollbehörden des Einfuhrstaats offiziell das Ergebnis dieser Verfahren - d. h. die Entscheidungen der erwähnten Gerichte, mit denen bestätigt wurde, dass eine gewisse Zahl von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 letztlich richtig war - mitgeteilt hatten?
2. Bedeutet Artikel 32 des ... Protokolls ..., dass die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats verpflichtet sind, die Entscheidungen der Gerichte des Ausfuhrstaats, mit denen die Ergebnisse der von den ungarischen Behörden nach der Ausfuhr angeordneten und durchgeführten Prüfungen aufgehoben werden, zu berücksichtigen, wobei zu berücksichtigen ist,
- dass die Behörden des Einfuhrstaats offiziell sowohl über die vor den ungarischen Gerichten anhängigen Verfahren als auch über das Ergebnis dieser Verfahren unterrichtet waren, und
- dass sie selbst nie die Vornahme dieser Prüfung verlangt hatten?
3. Wenn eine der vorstehenden Fragen bejaht wird: Haben die erwähnten Gemeinschaftsvorschriften die Bedeutung, dass sie der nachträglichen Erhebung von Zöllen, Steuern und Bußgeldern, die von den nationalen Behörden des Einfuhrstaats angeordnet wurde, nachdem die ungarischen Behörden das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Prüfung mitgeteilt hatten, jedoch bevor sie den Inhalt der Gerichtsentscheidungen kannten, mit denen die Ergebnisse dieser Prüfung aufgehoben wurden, entgegenstehen, weil anderenfalls die praktische Wirksamkeit des durch das [... Assoziierungsabkommen] aufgestellten Verbotes der Erhebung von Zöllen nicht sichergestellt wäre, dies auch im Hinblick darauf, dass die erteilten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 letztlich richtig waren?
4. Ist es in diesem Zusammenhang für die Antwort auf die vorstehenden Fragen von Bedeutung, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Ausschusses für Zusammenarbeit nach Artikel 33 des Protokolls ... beantragt hatten, um eine entsprechende Entscheidung zu treffen, was dafür spricht, dass keine der beiden Verwaltungen durch die von den ungarischen Gerichten erlassenen Entscheidungen eine Streitigkeit zwischen ihnen entstanden sah, die diesem Ausschuss zur Entscheidung hätte vorgelegt werden müssen?
5. Hilfsweise, für den Fall der Verneinung der vorstehenden Fragen, d. h., dass die griechischen Zollbehörden durch die nachträgliche Erhebung von Zöllen, Mehrwertsteuer und Bußgeld nicht gegen die vorgenannten Gemeinschaftsvorschriften verstoßen hätten: Kann angenommen werden, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zöllen zu Lasten des Einführers nach Artikel 220 Absatz 2 des Zollkodex der Gemeinschaften wegen eines Fehlers der Zollbehörden des Einfuhr- oder Ausfuhrstaats selbst unzulässig ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Zollbehörden des Ausfuhrstaats über alle tatsächlichen Angaben betreffend die Herstellung der ausgeführten Fahrzeuge verfügten und dass auf deren Grundlage keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt worden wären, so dass die Behörden des Einfuhrstaats den gesetzlich geschuldeten Zoll von vornherein hätten festsetzen können?
Zu den Vorlagefragen
Zu den ersten beiden Fragen
17. Die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts, die gemeinsam zu prüfen sind, gehen im Wesentlichen dahin, ob das Assoziierungsabkommen und die Artikel 31 Absatz 2 und 32 des Protokolls dahin auszulegen sind, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen zu berücksichtigen, weil sie über die Anhängigkeit dieser Rechtsbehelfe und den Inhalt dieser Entscheidungen informiert wurden und die Prüfung nicht auf ihr Verlangen vorgenommen wurde.
18. In ihren Erklärungen tragen die Klägerin, die ungarische Regierung und die Kommission vor, die Zollbehörden des Einfuhrstaats müssten die abschließende Stellungnahme des Ausfuhrstaats berücksichtigen, auch wenn diese Stellungnahme das Ergebnis paralleler Tätigkeiten der Verwaltungs- und der Rechtsprechungsorgane sei, insbesondere dann, wenn die Behörden des Ausfuhrstaats Informationen über die anhängigen Verfahren gegeben hätten. Sie verweisen hierzu auf das durch das Protokoll eingeführte System der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das auf dem Grundsatz der allgemeinen und ausschließlichen Zuständigkeit der Zollbehörden des Ausfuhrstaats für die Beurteilung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse zwecks Anwendung der Präferenzbehandlung beruhe.
19. Demgegenüber macht die griechische Regierung geltend, für die nachträgliche Prüfung der Ursprungsbescheinigungen seien die Zollbehörden und nicht die Gerichte des Ausfuhrstaats zuständig. Unter dieser Voraussetzung und unter Berücksichtigung des Gebotes, dass die Prüfung möglichst frühzeitig abgeschlossen werden müsse, habe die ungarische Verwaltung die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in den Ausgangsverfahren zu Recht durch unanfechtbar gewordene Entscheidungen zurückgenommen. In einem solchen Fall verpflichte keine Bestimmung des Protokolls die Zollbehörden des Einfuhrstaats, die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse oder den tatsächlichen Ursprung der Ware festzustellen noch gar den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, dessen Ergebnis nicht die Bestimmungen des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffe.
20. Dieser Auffassung der griechischen Regierung kann jedoch nicht gefolgt werden.
21. Wie der Generalanwalt in Nummer 31 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, beruht das im Protokoll vorgesehene System der Zusammenarbeit der Verwaltungen zugleich auf einer Verteilung der Aufgaben und auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Zollbehörden des betroffenen Mitgliedstaats und denen der Republik Ungarn.
22. Im Rahmen dieser Verteilung weist das Protokoll die Zuständigkeit für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der aus Ungarn stammenden Erzeugnisse den Zollbehörden dieses Staates zu. So sind die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen, nach Artikel 17 Absätze 4 und 5 des Protokolls verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Ferner wird gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Protokolls die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt, die berechtigt sind, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
23. Wie der Gerichtshof in Bezug auf mit dem Protokoll Nr. 4 vergleichbare Protokolle betreffend die Definition des Begriffes "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen ausgeführt hat, ist eine solche Aufgabenverteilung dadurch gerechtfertigt, dass die Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die Tatsachen, von denen der Ursprung des betreffenden Erzeugnisses abhängt, unmittelbar festzustellen. Dieses System kann also nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache 218/83, Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105, Randnrn. 26 und 27).
24. Diese Anerkennungspflicht ist nur erfüllt, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats auch die Gerichtsentscheidungen über die gegen die ursprünglichen Ergebnisse der nachträglichen Prüfung des Warenursprungs erhobenen Rechtsbehelfe berücksichtigen.
25. Das Assoziierungsabkommen soll nämlich sicherstellen, dass die Waren, die die Voraussetzungen erfüllen, um als Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn oder in einem Mitgliedstaat angesehen zu werden, unter Gewährung der Präferenzbehandlung in die Gemeinschaft oder nach Ungarn eingeführt werden. Dies bedeutet, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Ergebnisse der gerichtlichen Prüfung des Warenursprungs berücksichtigen müssen, um zu gewährleisten, dass alle Waren, die die aufgestellten Voraussetzungen betreffend ihren Ursprung erfüllen - und nur diese -, in den Genuss der Präferenzbehandlung kommen.
26. Somit ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Behörden der betreffenden Staaten getroffenen Entscheidungen über die Ursprungseigenschaft bestimmter Waren sich notwendigerweise auf die von den Gerichten jedes Staates im Rahmen ihrer Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der zollbehördlichen Entscheidungen zu prüfen, erlassenen Entscheidungen erstrecken muss, um eine ordnungsgemäße Anwendung des Protokolls zu gewährleisten.
27. Im Übrigen verletzt die Weigerung, die - wie in den Ausgangsverfahren - von den nationalen Gerichten im Rahmen ihrer Aufgabe, die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidungen zu prüfen, erlassenen Entscheidungen zu berücksichtigen, das Recht des Ausführers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.
28. Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, stellt der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Das Assoziierungsabkommen ist integraler Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung; es ist daher Sache der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, bei der Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollregelung den Anspruch auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnrn. 7 und 28).
29. Zu dem im ersten Gedankenstrich der ersten Frage erwähnten Umstand ist festzustellen, dass die griechischen Behörden offiziell über die Anhängigkeit gerichtlicher Verfahren informiert worden waren, die zu einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der von den ungarischen Zollbehörden nachträglich durchgeführten Prüfungen führen konnten, so dass sie wissen mussten, dass die streitigen Bescheinigungen EUR.1 nicht endgültig zurückgenommen worden waren.
30. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der im zweiten Gedankenstrich der zweiten Vorlagefrage erwähnte Umstand, dass die griechischen Behörden nicht selbst die Prüfung beantragt hatten, nichts an der Verpflichtung der Behörden des Einfuhrstaats ändert, sich an das endgültige Ergebnis dieser Prüfung zu halten.
31. Insoweit ergibt sich aus Artikel 32 Absatz 1 des Protokolls, dass die zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats die nachträgliche Prüfung von Amts wegen oder auf Antrag der Behörden des Einfuhrstaats durchführen können. Diese Prüfung kann auch, wie im Ausgangsverfahren, auf Ersuchen der Dienststellen der Kommission vorgenommen werden, der es nach Artikel 211 EG obliegt, für die ordnungsgemäße Anwendung des Assoziierungsabkommens und seiner Protokolle Sorge zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache C-251/00, Ilumitrónica, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 60).
32. Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass die Artikel 31 Absatz 2 und 32 des Protokolls dahin auszulegen sind, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, die im Ausfuhrstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Ergebnisse der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen zu berücksichtigen, wenn sie über die Anhängigkeit dieser Rechtsbehelfe und den Inhalt dieser Entscheidungen informiert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Prüfung der Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrstaats vorgenommen wurde oder nicht.
Zur dritten Frage
33. Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Abschaffung der Zölle Verwaltungsentscheidungen entgegensteht, die die Entrichtung von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen anordnen und die von den Zollbehörden des Einfuhrstaats getroffen wurden, bevor ihnen das endgültige Ergebnis der gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe mitgeteilt wurde.
34. Nach Auffassung der Klägerin, der ungarischen Regierung und der Kommission ergibt sich aus den Antworten auf die ersten beiden Fragen, dass die Behörden des Einfuhrstaats verpflichtet sind, das Ergebnis der von den Behörden des Ausfuhrstaats durchgeführten Verfahren zu berücksichtigen, ohne es einseitig ändern zu können. Die einschlägigen Bestimmungen müssten daher so ausgelegt werden, dass sie es den Behörden des Einfuhrstaats nicht erlaubten, vor dem endgültigen Abschluss des Verfahrens der nachträglichen Prüfung Verwaltungsakte zu erlassen, mit denen Zölle oder zusätzliche Abgaben erhoben würden.
35. Da die griechische Regierung die ersten beiden Fragen verneint, schlägt sie keine Antwort auf die dritte Vorlagefrage vor.
36. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Ausführungen in den Randnummern 21 bis 24 dieses Urteils angebracht. Diesen Ausführungen zufolge liegt die Zuständigkeit für die Bestimmung des Ursprungs der aus Ungarn stammenden Erzeugnisse grundsätzlich bei den Zollbehörden dieses Staates, wobei die Zollverwaltung des Einfuhrstaats an die von diesen Behörden rechtmäßig vorgenommene Beurteilung gebunden ist (vgl. in diesem Sinne das zitierte Urteil Les Rapides Savoyards u. a., Randnrn. 26 f.).
37. Aus diesen Ausführungen ist zunächst einmal die Konsequenz zu ziehen, dass es Sache der Zollbehörden des Ausfuhrstaats ist, die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu erteilen, die den ungarischen Ursprung der in Ungarn hergestellten Erzeugnisse bestätigen. Gleichzeitig müssen die Behörden des Einfuhrstaats die Gültigkeit dieser Bescheinigungen akzeptieren.
38. Nur in den in Artikel 32 Absatz 6 des Protokolls genannten Fällen, d. h. bei begründeten Zweifeln und wenn nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um Prüfung noch keine Antwort erfolgt ist oder wenn die Antwort keine ausreichenden Angaben enthält, können die Zollbehörden, die um die nachträgliche Prüfung ersucht haben, die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen. Abgesehen von diesen Fällen sieht das Protokoll keine Möglichkeit für einen Vertragsstaat vor, die von den Zollbehörden eines anderen Vertragsstaats ausgestellten Bescheinigungen einseitig zurückzunehmen.
39. Hieraus folgt, dass die ordnungsgemäß von den Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellten Bescheinigungen gültig bleiben und die nach dem Protokoll vorgesehenen Wirkungen haben, solange sie nicht von den zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichten dieses Staates zurückgenommen oder aufgehoben worden sind.
40. Aus den vom vorlegenden Gericht gegebenen Informationen ergibt sich nicht, dass die ungarischen Behörden in den Ausgangsverfahren eine solche Rücknahme vorgenommen hätten, die es den griechischen Behörden erlaubt hätte, die Anwendung der Präferenzbehandlung auf die fraglichen Erzeugnisse auszusetzen.
41. Die ungarischen Zollbehörden haben den griechischen Zollbehörden nämlich mit Schreiben vom mitgeteilt, dass Rechtsstreitigkeiten betreffend die Bescheinigungen, die Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten sind, anhängig seien, und insbesondere darauf hingewiesen, dass nur die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 betreffend Fahrzeuge, deren Auslandsursprung vom Hersteller förmlich anerkannt worden sei, zurückgenommen worden seien. Allerdings ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die griechischen Behörden über ausreichende Angaben verfügten, um annehmen zu können, dass die streitigen Bescheinigungen EUR.1 nicht zurückgenommen worden waren und daher weiterhin gültig waren.
42. Im Übrigen wird der wirksame Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Artikel 32 Absatz 4 des Protokolls gewährleistet, dem zufolge die Zollbehörden des Einfuhrstaats bei der Freigabe des Erzeugnisses die für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen treffen können, wenn sie beschließen, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für das betreffende Erzeugnis nicht zu gewähren.
43. Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Abschaffung der Zölle Verwaltungsentscheidungen entgegensteht, die die Entrichtung von Zöllen zuzüglich Abgaben und Geldbußen anordnen und die von den Zollbehörden des Einfuhrstaats getroffen wurden, bevor ihnen das endgültige Ergebnis der gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe mitgeteilt wurde und obwohl die Entscheidungen der Behörden des Ausfuhrstaats, mit denen die Bescheinigungen EUR.1 ursprünglich erteilt worden waren, nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden waren.
Zur vierten Frage
44. Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob es für die Antwort auf die vorhergehenden Fragen von Bedeutung ist, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Assoziationsausschusses nach Artikel 33 des Protokolls beantragt haben.
45. Die Klägerin trägt in ihren Erklärungen vor, Voraussetzung für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß dem Protokoll sei, dass "begründete" Zweifel vorlägen und dass eine "gütliche" Beilegung des Rechtsstreits mit den zuständigen Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgeschlossen sei. Sie äußert Zweifel daran, dass hinsichtlich der Einlegung eines "begründeten" Widerspruchs noch ein Ermessensspielraum bestehe, wenn die Frage durch endgültige und unanfechtbare Entscheidungen der zuständigen Gerichte des Ausfuhrstaats entschieden sei.
46. Die griechische Regierung ist der Auffassung, zwischen den zuständigen griechischen und ungarischen Zollbehörden bestehe keine Meinungsverschiedenheit, die vor den Assoziationsausschuss gebracht werden könnte.
47. Nach Ansicht der Kommission hat der Umstand, dass weder die Verwaltung des Einfuhrstaats noch diejenige des Ausfuhrstaats das in Artikel 33 des Protokolls vorgesehene Verfahren zur Beilegung ihrer Streitigkeiten eingeleitet haben, keine Bedeutung für die Antwort auf die drei ersten Fragen, da die Einberufung des Assoziationsausschusses nur eine Möglichkeit darstelle, die den zuständigen Zollbehörden gegeben sei.
48. Die ungarische Regierung trägt vor, auch wenn der Assoziationsausschuss nicht mit einer Frage betreffend die Entscheidung des ungarischen Gerichts und die Durchführung der Entscheidungen, die im Rahmen des neuen, im Anschluss an die fragliche Gerichtsentscheidung eröffneten Verfahrens getroffen worden seien, befasst worden sei, könne die Befugnis dieses Ausschusses zur Streitbeilegung nicht zur Folge haben, dass die Grundrechte der in den Ausgangsverfahren betroffenen Person, insbesondere der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, beschränkt würden.
49. Insoweit ist vorab festzustellen, dass dem Protokoll ein System der Zusammenarbeit der Verwaltungen zugrunde liegt, das zugleich auf einer Verteilung der Aufgaben und auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Zollbehörden der betroffenen Staaten beruht. Nach diesem System können die Zollbehörden des Einfuhrstaats - vorbehaltlich des in Artikel 32 Absatz 6 des Protokolls genannten Falles - eine von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ordnungsgemäß erteilte Bescheinigung EUR.1 nicht einseitig für ungültig erklären. Außerdem sind diese Behörden im Falle einer nachträglichen Prüfung an deren Ergebnisse gebunden.
50. Im Übrigen müssen sich die Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Artikel 33 des Protokolls bei Meinungsverschiedenheiten mit den Zollbehörden des Ausfuhrstaats im Zusammenhang mit dieser Prüfung um eine gütliche Einigung mit diesen bemühen. Ist eine gütliche Einigung unmöglich, müssen sie die Streitigkeit dem Assoziationsausschuss vorlegen.
51. Diese Vorschriften sollen die Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten stärken und hierdurch gewährleisten, dass die eigenen Zuständigkeiten jedes Staates für die Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gebührend beachtet werden.
52. Vor diesem Hintergrund kann die nicht erfolgte Anrufung des Assoziationsausschusses nicht als Rechtfertigung für eine Abweichung vom System der Zusammenarbeit und von der Wahrung der Zuständigkeiten dienen, die sich aus dem Assoziierungsabkommen ergeben.
53. Ferner geht aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervor, dass die griechischen Behörden die Ergebnisse des Prüfungsverfahrens nicht gegenüber den ungarischen Behörden oder im Rahmen einer Sitzung des Assoziationsausschusses in Frage gestellt haben und dass folglich keine Streitigkeit bestand, die zu einer Anrufung dieses Ausschusses hätte führen können.
54. Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass es für die Antwort auf die ersten drei Vorlagefragen nicht von Bedeutung ist, dass weder die griechischen noch die ungarischen Zollbehörden die Einberufung des Assoziationsausschusses nach Artikel 33 des Protokolls beantragt haben.
Zur fünften Frage
55. Die fünfte Frage ist nur für den Fall einer Verneinung der ersten beiden Fragen gestellt worden. Da diese bejaht worden sind, braucht die fünfte Frage nicht geprüft zu werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
56. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
JAAAB-83176
1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg