Schulgeld für den Besuch einer privaten
Fachhochschule
Leitsatz
1. Auch Hochschulen können
Ersatzschulen im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
sein. Voraussetzung für den Abzug des Schulgeldes für den Besuch
einer privaten Fachhochschule oder Hochschule ist jedoch, dass diese als
staatlich genehmigt oder nach Landesrecht als erlaubte Ersatzschule anerkannt
ist.
2. Die Fachhochschule ist als
Kunsthochschule keine Ergänzungsschule, da sie keine allgemein bildende
Schule ist.
3. Die Gewährung eines doppelten
Familienlastenausgleichs durch Gewährung des Kindergeldes und der
Kinderfreibeträge ist gesetzlich ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch
auf eine unbegrenzte steuerliche Verschonung des verfügbaren Einkommens in
Höhe der Unterhaltsaufwendungen für Kinder. Der Gesetzgeber ist
verfassungsrechtlich lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen
Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner
Familie von der Einkommensteuer freizustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 270 Nr. 5 EFG 2006 S. 976 Nr. 13 VAAAB-83133
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