Kraftfahrzeugsteuer ab für Pick-up mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass auch nach der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit
Wirkung zum (Begriffsbestimmung
„Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung einer
relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t) für die kraftfahrzeugsteuerliche
Abgrenzung von PKW und LKW weiter die Vorschriften des
§ 4 Abs. 4 Nr. 1
PBefG „Personenkraftwagen”) bzw. des
§ 4 Abs. 4 Nr. 3
PBefG „Lastkraftwagen”) maßgeblich
sind und dass es weiter darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Fahrzeugs auf
der Personen- oder der Güterbeförderung liegt. Die Aufhebung des
§ 23 Abs. 6a StVZO hat lediglich zur Folge, dass die von der
Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien nunmehr auch auf Fahrzeuge
Anwendung finden, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t
beträgt.
2. Daher ist ein vom Hersteller
Mitsubishi nicht als LKW konzipierter, verkehrsrechtlich als LKW zugelassener
Pick-up mit Doppelkabine (technische Daten laut Fahrzeugschein: Fahrzeugart Lkw
– offener Kasten, Antriebsart Diesel, Höchstgeschwindigkeit 150
km/h, zulässiges Gesamtgewicht 2.830 kg, Nutzlast 985 kg, Leergewicht
1.845 kg, Hubraum: 2.477 cm³, fünf Sitzplätze), bei dem die
offene Ladefläche weniger als 50 % der gesamten nutzbaren
Fahrzeugfläche ausmacht, nach seiner Bauart und seinem Erscheinungsbild
neben einer untergeordneten Güterbeförderung überwiegend zur
Beförderung von Personen geeignet und bestimmt und damit ab dem
als PKW nach dem Hubraum zu besteuern.
3. Die nationalen verkehrsrechtlichen
Definitionen der Begriffe PKW und LKW (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 PBefG) stehen
im Einklang mit der EU-Richtlinie 70/156/EWG vom i.d.F. der
Richtlinie 2001/116/EG vom . Entgegen der Auffassung des 6. Senats
des ) besteht
aber keinerlei kraftfahrzeugsteuerliche Bindung an die genannte EU-Richtlinie.
Tatbestand
Fundstelle(n): RAAAB-83130
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