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FG des Landes Brandenburg Beschluss v. - 4 V 230/06

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1KraftStG § 8 Nr. 2KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3 StVZO § 23 Abs. 6 StVZO § 23 Abs. 6a FGO§ 69 Abs. 2 FGO § 69 Abs. 3 Richtlinie 70/156 EWG

Kraftfahrzeugsteuer ab für Pick-up mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch nach der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum (Begriffsbestimmung „Kombinationskraftwagen” unter Berücksichtigung einer relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t) für die kraftfahrzeugsteuerliche Abgrenzung von PKW und LKW weiter die Vorschriften des § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG „Personenkraftwagen”) bzw. des § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG „Lastkraftwagen”) maßgeblich sind und dass es weiter darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Fahrzeugs auf der Personen- oder der Güterbeförderung liegt. Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO hat lediglich zur Folge, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien nunmehr auch auf Fahrzeuge Anwendung finden, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t beträgt.

2. Daher ist ein vom Hersteller Mitsubishi nicht als LKW konzipierter, verkehrsrechtlich als LKW zugelassener Pick-up mit Doppelkabine (technische Daten laut Fahrzeugschein: Fahrzeugart Lkw – offener Kasten, Antriebsart Diesel, Höchstgeschwindigkeit 150 km/h, zulässiges Gesamtgewicht 2.830 kg, Nutzlast 985 kg, Leergewicht 1.845 kg, Hubraum: 2.477 cm³, fünf Sitzplätze), bei dem die offene Ladefläche weniger als 50 % der gesamten nutzbaren Fahrzeugfläche ausmacht, nach seiner Bauart und seinem Erscheinungsbild neben einer untergeordneten Güterbeförderung überwiegend zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt und damit ab dem als PKW nach dem Hubraum zu besteuern.

3. Die nationalen verkehrsrechtlichen Definitionen der Begriffe PKW und LKW (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 PBefG) stehen im Einklang mit der EU-Richtlinie 70/156/EWG vom i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG vom . Entgegen der Auffassung des 6. Senats des ) besteht aber keinerlei kraftfahrzeugsteuerliche Bindung an die genannte EU-Richtlinie.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAB-83130

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