Gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei
Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz
1. Die Auslegung der Vorschrift des
§ 27 Abs. 7 KStG n. F.
führt zu dem Ergebnis, dass eine gesonderte Feststellung des steuerlichen
Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2, 7
KStG n. F. nur für solche Betriebe
gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit vorzunehmen ist, die
ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln oder die in §
20 Abs. 1 Nr. 10 b)
EStG n. F. genannten Umsatz- oder
Gewinngrenzen tatsächlich im maßgebenden Streitjahr
überschreiten. Dies gilt auch für den Sonderausweis über die
durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen entstandenen Beträge des
Nennkapitals. Denn § 28 Abs. 1 S. 4
KStG n. F. verweist auf die entsprechende
Anwendung des
§ 27 Abs. 2 KStG n. F.
in welchen
§ 27 Abs. 7 KStG n. F.
hineinzulesen ist.
2. Die Vorschrift des
§ 38 Abs. 1 KStG n. F.
über die gesonderte Feststellung des positiven Endbetrags im Sinne von
§ 36 Abs. 7 KStG n. F.
findet auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre keine Anwendung, wenn
eine Gemeinde mit ihrem Betrieb gewerblicher Art
„Sportstätten” nach der in der vor dem durch das StSenkG
geltenden Fassung des
KStG nicht zur Gliederung des verwendbaren
Eigenkapitals verpflichtet war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbHR 2006 S. 894 Nr. 16 KÖSDI 2006 S. 15230 Nr. 9 UAAAB-83129
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