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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 177/03

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10b, KStG § 2 Nr. 2, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 27 Abs. 7, KStG § 28 Abs. 1 S. 4, KStG § 36 Abs. 7, KStG § 38 Abs. 1, AO § 64 Abs. 2

Gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieb gewerblicher Art

Leitsatz

1. Die Auslegung der Vorschrift des § 27 Abs. 7 KStG n. F. führt zu dem Ergebnis, dass eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2, 7 KStG n. F. nur für solche Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit vorzunehmen ist, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln oder die in § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) EStG n. F. genannten Umsatz- oder Gewinngrenzen tatsächlich im maßgebenden Streitjahr überschreiten. Dies gilt auch für den Sonderausweis über die durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen entstandenen Beträge des Nennkapitals. Denn § 28 Abs. 1 S. 4 KStG n. F. verweist auf die entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 2 KStG n. F. in welchen § 27 Abs. 7 KStG n. F. hineinzulesen ist.

2. Die Vorschrift des § 38 Abs. 1 KStG n. F. über die gesonderte Feststellung des positiven Endbetrags im Sinne von § 36 Abs. 7 KStG n. F. findet auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre keine Anwendung, wenn eine Gemeinde mit ihrem Betrieb gewerblicher Art „Sportstätten” nach der in der vor dem durch das StSenkG geltenden Fassung des KStG nicht zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtet war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GmbHR 2006 S. 894 Nr. 16
KÖSDI 2006 S. 15230 Nr. 9
UAAAB-83129

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