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FG des Landes Brandenburg Beschluss v. - 4 V 6/06 EFG 2006 S. 931 Nr. 12

Gesetze: KraftStG 2002 § 8 Nr. 1KraftStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 2KraftStG 2002 § 2 Abs. 2 S. 1FGO § 69 Abs. 3 S. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2 StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a PBefG§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3 EWGRL 156/70 EGRL 116/2001

Schwerer Geländewagen „Land Rover Defender” kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein schwerer Geländewagen vom Typ Land Rover Defender kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen und nach Hubraum und Schadstoffausstoß zu besteuern ist. Das Fahrzeug ist nach seiner Bauart und seinem Erscheinungsbild neben einer untergeordneten Güterbeförderung überwiegend zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt. Daran hat sich durch die Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO zum nichts geändert (entgegen Az. 6 V 3715/05).

2. Die verkehrsrechtlichen Definitionen der Begriffe PKW und LKW in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG stehen in Einklang mit der Richtlinie (EWG) Nr. 156/70 in der Fassung der Richtlinie (EG) Nr. 116/2001.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 931 Nr. 12
KAAAB-83128

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