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FG des Landes Brandenburg Beschluss v. - 4 V 43/06

Gesetze: KraftStG 2002 § 8 Nr. 1KraftStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 2KraftStG 2002 § 2 Abs. 2 S. 1FGO § 69 Abs. 3 S. 1FGO § 69 Abs. 2 S. 2 StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a PBefG§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 3 EWGRL 156/70 EGRL 116/2001

Pick-up mit Doppelkabine „Ford Ranger” kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Pick-up mit Doppelkabine vom Typ Ford Ranger nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO zum kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen und nach Hubraum und Schadstoffausstoß zu besteuern ist. Das Fahrzeug ist nach seiner Bauart und seinem Erscheinungsbild neben einer untergeordneten Güterbeförderung überwiegend zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt. Eine verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs als LKW – offener Kasten steht dem nicht entgegen (entgegen Az. 6 V 3715/05).

2. An der überwiegenden Eignung zur Personenbeförderung ändert sich dadurch, dass die hintere Sitzbank in der Doppelkabine durch eine Holzkiste zum Transport von Werkzeugen und Baumaterialien ersetzt worden ist, jedenfalls solange nichts, wie die Gewindebohrungen zur Aufnahme der Sicherheitsgurte und die Halterungen für die Rückbank nicht dauerhaft entfernt worden sind.

3. Die verkehrsrechtlichen Definitionen der Begriffe PKW und LKW in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG stehen in Einklang mit der Richtlinie (EWG) Nr. 156/70 in der Fassung der Richtlinie (EG) Nr. 116/2001.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAB-83127

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