Pick-up mit Doppelkabine „Ford Ranger”
kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass ein Pick-up mit Doppelkabine vom Typ Ford Ranger nach dem
Wegfall des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO zum
kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen und nach Hubraum und
Schadstoffausstoß zu besteuern ist. Das Fahrzeug ist nach seiner Bauart
und seinem Erscheinungsbild neben einer untergeordneten
Güterbeförderung überwiegend zur Personenbeförderung
geeignet und bestimmt. Eine verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs als LKW
– offener Kasten steht dem nicht entgegen (entgegen
Az. 6 V 3715/05).
2. An der überwiegenden Eignung
zur Personenbeförderung ändert sich dadurch, dass die hintere
Sitzbank in der Doppelkabine durch eine Holzkiste zum Transport von Werkzeugen
und Baumaterialien ersetzt worden ist, jedenfalls solange nichts, wie die
Gewindebohrungen zur Aufnahme der Sicherheitsgurte und die Halterungen für
die Rückbank nicht dauerhaft entfernt worden sind.
3. Die verkehrsrechtlichen
Definitionen der Begriffe PKW und LKW in
§ 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3
PBefG stehen in Einklang mit der Richtlinie (EWG) Nr.
156/70 in der Fassung der Richtlinie (EG) Nr. 116/2001.
Tatbestand
Fundstelle(n): AAAAB-83127
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