Beförderungsstrecke von maximal 50 Kilometer als Voraussetzung für ermäßigten Steuersatz der Beförderungsleistung
Leitsatz
Werden aufgrund eines einzigen Beförderungsvertrages mehrere Personen befördert, so ist für eine Beförderungsstrecke von nicht
mehr als 50 Kilometer (als Voraussetzung für den ermäßigten Umsatzsteuersatz) die Strecke vom Einstieg des ersten bis zum
Ausstieg des letzten Fahrgasts maßgebend. Die Beförderungsstrecke von maximal 50 Kilometer bemisst sich nicht nach der Entfernung
zwischen der Wohnung eines jeden Beförderten und dem Zielort (hier: mit Kleinbus durchgeführte Beförderung von Behinderten
zu einer Behinderteneinrichtung und zurück zur Wohnung).
Fundstelle(n): XAAAB-83115
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