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Keine Rentenversicherungspflicht für Geschäftsführer von Freiberufler-Kapitalgesellschaften
Gesetzgeber will „kassieren”
Das hat in weiten Teilen des unternehmerischen Mittelstandes und auch innerhalb der Beraterschaft für erhebliche Unruhe, Ratlosigkeit und zum Teil sogar für Existenzängste gesorgt. Bei einer Umfrage des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft erklärten über 30 % der befragten Unternehmen, die durch die Entscheidung ausgelösten Rentennachforderungen würden ihre GmbH in die Insolvenz treiben. Der Gesetzgeber musste reagieren, er hat reagiert.
Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom – B 12 RA 1/04 R (DStR 2006 S. 434 ff.) entschieden, dass rentenversicherungspflichtig gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auch solche GmbH-Geschäftsführer sein können, die nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV der allgemeinen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
I. Die Überraschungsentscheidung des BSG
Diese Überraschungsentscheidung, die in der Literatur, soweit ersichtlich, einhellig abgelehnt wurde (vgl. z. B. Thomas Müller, NWB 2006, Heft 11, S. 821 ff.; Stefan Müller, DB 2006 S. 614 ff.; Plagemann, EWiR § 2 SGB VI 1/06, Heft 6/2006 S. 185 f.; KÖSDI, 3/2006, Nr. 138; Schiffer/ Greck, StuB 2006 S. 286 f.), schrieb im Ergebnis eine Rentenversicherungspflicht für