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EuGH 27.04.2006 Rs. C-444/04, van den Hout-van Eijnsbergen, NWB direkt 19/2006 S. 11

Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten bei der Definition der arztähnlichen Berufe und der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die zu diesen Berufen gehören, für die Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung ein Ermessen einräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens haben die Mitgliedstaaten jedoch das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel zu gewährleisten, dass die Befreiung nur für Leistungen gilt, die von Personen erbracht werden, die über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen verfügen, und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten.