Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen nach § 24c EStG;
Ausnahmeregelung für Wohnungsgenossenschaften
Bezug: BStBl 2004 I S. 854
Die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG soll eine Zusammenfassung aller zu bescheinigenden Erträge gem. §§ 20 und 23 EStG sein. Dies hat zur Folge, dass der Steuerbürger von seinem Institut i. d. R. nur eine Jahresbescheinigung mit den erforderlichen Angaben erhält.
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts für ihre Mitglieder und deren Angehörigen erteilt worden.
Zur elektronisch gestützten Durchführung des Geschäftsverkehrs werden von Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtungen oftmals verschiedene Abwicklungssysteme für den Sparverkehr und die Mitgliederverwaltung eingesetzt. Eine Zusammenführung der Erträgnisdaten aus dem Sparbereich (Zinserträge) und aus dem Mitgliederbereich (Dividende) in einer Bescheinigung ist in diesen Fällen nicht möglich.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist es zulässig, wenn in diesen Fällen für den Bereich der Spareinrichtungen und den Mitgliederbereich jeweils eine getrennte Jahresbescheinigung nach § 24c EStG erteilt wird.
Im Übrigen sind die weiteren Ausnahmeregelungen lt. Tz. 2.1 des a. a. O., zu beachten.
OFD Magdeburg v. - S 2252 a - 2 - St 214
Fundstelle(n):
MAAAB-82835