Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
Vordrucke für Nichtveranlagungsbescheinigungen
Bezug:
Für die Abstandnahme vom Steuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach § 44a Abs. 4, 7 und 8 EStG ist als Nachweis, dass der Gläubiger der Kapitalerträge zu den begünstigten KSt-Subjekten gehört, grundsätzlich eine NV-Bescheinigung erforderlich.
Eine NV-Bescheinigung für die Abstandnahme nach § 44a Abs. 4 EStG schließt nicht die gleichzeitige Erteilung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 und 8 EStG aus, da es sich um eine Ausweitung der grundsätzlichen Regelung handelt. Gleichwohl sehen die Vordrucke für den Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung (NV 2 A) und der Bescheid gesonderte Felder vor.
Von den Verbänden der Kreditwirtschaft wurde darauf hingewiesen, dass die Erfahrungen aus der Praxis gezeigt haben, dass den Körperschaften häufig nicht bekannt ist, ob für die ihnen zufließenden Kapitalerträge eine Abstandnahme nach § 44a Abs. 4 oder Abs. 7 bzw. 8 EStG in Betracht kommt.
Nach den Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sollte in der Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG immer auch zugleich eine Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG gesehen werden, denn die Voraussetzungen ihrer Erteilung liegen dann, regelmäßig vor.
Genauso soll in der Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 8 EStG immer auch zugleich eine Beantragung einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG gesehen werden.
Soweit die Voraussetzungen zur Erteilung der jeweiligen NV-Bescheinigungen vorliegen, ist künftig zur Verfahrenserleichterung entsprechend zu verfahren.
OFD Magdeburg v. - S 2400 - 12 - St 214
Fundstelle(n):
CAAAB-82834