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Hessisches Finanzgericht  v. - 5 K 982/04

Gesetze: AO § 46 Abs. 5, FGO § 102

Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige

Leitsatz

  1. Auch bei einer gefälschten Abtretungsanzeige kann sich das Finanzamt auf den Schutz des § 46 Abs. 5 AO berufen, es sei denn, die Fälschung ist für das Finanzamt eindeutig erkennbar.

  2. Der Schutz des § 46 Abs. 5 AO greift auch ein, wenn Zweifel an der Authentizität der Abtretungsanzeige bestehen. Das Finanzamt ist nicht zur Überprüfung der Abtretungsanzeige verpflichtet.

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 144 Nr. 6
NAAAB-82706

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