Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei
Verkauf einer Allgemeinarztpraxis und Neueröffnung einer Praxis für
Naturheilkunde in derselben Gemeinde
Leitsatz
Der Betrieb einer Arztpraxis, die
sich besonderer Behandlungsmethoden (Naturheilverfahren, chinesische Medizin
u.ä.) bedient, stellt keine wesensmäßig unterschiedliche
Tätigkeit im Verhältnis zu einer ansonsten üblichen
Allgemeinarztpraxis dar, so dass kein steuerbegünstigter
Veräußerungsgewinn vorliegt, wenn eine bisher hauptsächlich
Kassenpatienten behandelnde Allgemeinmedizinerin ihre Praxis verkauft und
innerhalb von drei Monaten am selben Ort eine Praxis für Naturheilkunde
eröffnet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 887 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2006 S. 1834 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 684 MAAAB-82699
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