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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 401/02 EFG 2006 S. 887 Nr. 12

Gesetze: EStG 1990 § 16 Abs. 3, EStG 1990 § 16 Abs. 4, EStG 1990 § 18 Abs. 3, EStG 1990 § 34 Abs. 1, EStG 1990 § 34 Abs. 2

Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Verkauf einer Allgemeinarztpraxis und Neueröffnung einer Praxis für Naturheilkunde in derselben Gemeinde

Leitsatz

Der Betrieb einer Arztpraxis, die sich besonderer Behandlungsmethoden (Naturheilverfahren, chinesische Medizin u.ä.) bedient, stellt keine wesensmäßig unterschiedliche Tätigkeit im Verhältnis zu einer ansonsten üblichen Allgemeinarztpraxis dar, so dass kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt, wenn eine bisher hauptsächlich Kassenpatienten behandelnde Allgemeinmedizinerin ihre Praxis verkauft und innerhalb von drei Monaten am selben Ort eine Praxis für Naturheilkunde eröffnet hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 887 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2006 S. 1834
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2006 S. 684
MAAAB-82699

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