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Rückwirkendes Ereignis bei Erstattung von Kirchensteuer
Voraussetzungen für ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind, dass gezahlte Kirchensteuer zurückerstattet wurde und eine Verrechenbarkeit der Erstattung im Zahlungsjahr nicht möglich ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die zweite Voraussetzung ist erst erfüllt, wenn der Einkommensteuerbescheid des Folgejahrs erlassen wurde.