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Fahrtkosten als Werbungskosten
Es ist nicht glaubhaft, dass ein Steuerpflichtiger bei einer täglichen Arbeitzeit von ca. 14 Stunden täglich von der Wohnung zur 122 km entfernt liegenden und nahezu ausschließlich über Landstraßen zu erreichenden Arbeitsstätte fährt und den Weg an vier Tagen pro Woche mit dem Pkw und an einem Tag pro Woche mit dem Vespa-Motorroller zurücklegt.