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Überschreitung der Viermonatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG
Für ein Überschreiten der Viermonatsfrist des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG kommt es auf ein Verschulden nicht an. Entscheidend ist für den Anspruch auf Kindergeldfestsetzung grundsätzlich nur, ob die Übergangszeit vor Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes mehr als vier Monate betragen hat. Das gilt auch für den Fall, dass mit einer Überschreitung der Übergangszeit nicht zu- rechnen war und unabhängig davon, ob diese Verzögerung vom Kind zu vertreten ist.