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Verwertbarkeit eines Geständnisses
Ein im Rahmen einer einverständlichen verfahrensbeendenden Absprache im Strafverfahren abgegebenes Geständnis ist im Besteuerungsverfahren verwertbar, wenn es im Rahmen eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens und nicht durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zustande gekommen ist. Das Inaussichtstellen der Rückzahlung eines Teils einer Kaution ist kein die freie Willensentschließung ausschließender Umstand, der zur Nichtverwertbarkeit eines Geständnisses führt.