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Gefälschte Abtretungsanzeige
Auch bei einer gefälschten Abtretungsanzeige kann sich das Finanzamt auf den Schutz des § 46 Abs. 5 AO berufen, es sei denn, die Fälschung ist für das Finanzamt eindeutig erkennbar. Der Schutz des § 46 Abs. 5 AO greift auch ein, wenn Zweifel an der Authentizität der Abtretungsanzeige bestehen. Das Finanzamt ist nicht zur Überprüfung der Abtretungsanzeige verpflichtet.