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Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr
Durch die Umstellung der Vertriebsstrukturen der Luftverkehrsunternehmen haben Reisebüros beim Verkauf von Flugscheinen seit September 2004 häufig keinen Provisionsanspruch mehr, sondern erheben von ihren Kunden Gebühren (sog. Service-Fee). Nach dem ist die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen steuerpflichtig, soweit die vermittelte Leistung auf das Inland entfällt. Vereinfachend ist es zulässig, wenn die Reisebüros den steuerpflichtigen Teil der Vermittlungsleistung pauschal mit 25 % bei Flügen in das übrige Gemeinschaftsgebiet ermitteln. Für Flüge zu Zielen außerhalb der EU (sog. Drittlandsflüge) können 5 % des Entgelts für die Vermittlung angesetzt werden.