Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betreuungsrecht | Mittellosigkeit eines Betreuten
Ein Betreuter, der über ein nicht unerhebliches verwertbares Vermögen (hier: ererbtes, nicht selbst bewohntes Hausgrundstück) verfügt, ist nicht deshalb als mittellos anzusehen, weil er auf den Einsatz des Vermögens für seinen laufenden Lebensunterhalt angewiesen ist und die Bezahlung von Aufwendungsersatz und Betreuervergütung aus seinem Vermögen zu dessen schnellerem Verbrauch und einem früher einsetzenden Bedarf i. S. der sozialhilferechtlichen Vorschriften führt (, MDR 2006 S. 336).