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Lohnsteuer | Keine Zusammenrechnung von umzugsbedingten Fahrzeitveränderungen beiderseits berufstätiger Ehegatten
Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. So verhält es sich z. B., wenn der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich, d. h., um mindestens eine Stunde täglich vermindert. Bei beiderseits berufstätigen zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten sind die sich jeweils ergebenden Fahrzeitveränderungen nicht zusammenzurechnen. Sie sind weder zu addieren noch zu saldieren (, nv NWB EAAAB-82051).