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Die Haftung von Kindern auf Unterhalt der Eltern
Maßgaben zur Haftungsbegrenzung nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH
In Zeiten des wirtschaftlichen Wohlstandes, insbesondere in Zeiten der großzügig arbeitenden öffentlichen Kassen, war es weitgehend aus dem Bewusstsein vieler Menschen verdrängt, dass nicht nur Ehegatten für einander und Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen müssen, sondern dass das Gesetz umgekehrt auch bestimmt, dass Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen. Erst in den letzten Jahren ist – meist auf Betreiben der Sozialbehörden – bei Bedürftigkeit von betagten Eltern auf das Einkommen der Kinder zur Deckung der Unterhaltskosten, insbesondere Heimunterbríngungskosten, zurückgegriffen worden. Durch eine weit gefächerte Rechtsprechung zum Thema Elternunterhalt war eine erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden, die durch die Übertragung der Zuständigkeit (in der Berufungsinstanz) von den bisher zuständigen Landgerichten auf die Oberlandesgerichte nicht im vollem Umfang beseitigt werden konnte. Zu diesem Thema ist nunmehr die grundlegende Entscheidung des , FamRZ 2005 S. 1051 mit Anm. Klinkhammer) zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergangen. Zuvor hatte schon der BGH in einer ungewöhnli...