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Umwandlungssteuerliche Wahlrechte ohne Maßgeblichkeit
Anmerkungen zum
Der I. Senat des BFH hat mit der Besprechungsentscheidung endlich, d. h. fast elf Jahre nach Inkrafttreten des UmwStG 1995 und siebeneinhalb Jahre nach Veröffentlichung des Einführungsschreibens der Finanzverwaltung klargestellt, dass das UmwStG 1995 in allen dort geregelten Fällen der Umwandlung von Kapital- und Personengesellschaften unabhängig von der jeweiligen handelsrechtlichen Bilanzierung ein steuerrechtliches Ansatz- und Bewertungswahlrecht einräumt. Dieses Wahlrecht übt bei Umwandlungen nach dem zweiten bis siebten Teil des UmwStG die übertragende und nach dem achten und neunten Teil die übernehmende Gesellschaft aus. Die gewählten Wertansätze sind dann für die jeweils andere Gesellschaft verbindlich.
DokID ▶ NWB SAAAB-76635. Rechtsgrundlage ▶ § 20 Abs. 2 Satz 1, § 25 Satz 1 UmwStG 1995, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 24, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1 UmwG 1995, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Vorinstanz ▶ NWB LAAAB-23292. Finanzverwaltung ▶ , BStBl 1998 I S. 268.
I. Sachverhalt und Problemstellung
Der Entscheidung lag eine formwechselnde Umwandlung einer KG in eine GmbH zugrunde, die im Februar 1996 rückwirkend zum (Umwandlungsstichtag) erfolgt war. Das FG München hatte mit Urteil v. - 7 K 4036/01 NWB LAAAB-23292 entschie...BStBl 1998 I S. 268