Instanzenzug:
Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) berechneten in ihren Steuererklärungen für 1997 und 1998 —wie bereits für 1996— den Privatanteil i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an den betrieblichen Kfz-Kosten fehlerhaft. Bei der Ermittlung des positiven Differenzbetrags hatten sie den ersten, unter Berücksichtigung des Listenpreises zu berechnenden Wert nicht je Kalendermonat, sondern je Arbeitstag angesetzt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) übernahm die fehlerhaften Angaben. Den Antrag, die bestandskräftig gewordenen Bescheide zu ändern, lehnte es ab. Die Vorschrift sei nur fehlerhaft angewandt worden, die Berechnung selbst aber richtig; es handele sich auch nicht um eine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Grenzen zwischen mechanischem Vertun und Gesetzesanwendungsfehlern seien fließend. Das FG ordne im vorliegenden Fall den Fehler der Rechtsanwendung zu, da er auf unzutreffenden Überlegungen bei der Auslegung der komplizierten Vorschrift beruhen könne.
Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, zumindest aber nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Es stelle sich die Frage, ob ein Bescheid dann aufzuheben sei, wenn die Finanzbehörde über mehrere Veranlagungszeiträume hinweg einen gleichen Fehler gemacht habe, der auf einem —unterstellten— Missverständnis einer Rechtsnorm durch den Steuerpflichtigen beruhe, und deren Fehler sich die Steuerpflichtigen wiederum unbewusst zu eigen gemacht haben. Darüber hinaus lägen auch Verfahrensfehler in Form unrichtiger Rechtsanwendung vor.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt.
1. Im Streitfall ist unstreitig Ausgangspunkt der wiederholten fehlerhaften Berechnung des Privatanteils i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG die Steuererklärung der Kläger für 1996, die in den Streitjahren im Berechnungsmodus von den Klägern übernommen und vom FA der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO angesehene Frage, inwieweit Versehen, die bei der Erstellung einer Steuererklärung unterlaufen sind, eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 rechtfertigen, ist prinzipiell geklärt und kann damit keine grundsätzliche Bedeutung begründen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Ein solcher Fehler kann nur „durch Übernahme” zu einem solchen werden, der „beim Erlass” eines Steuerbescheids entstanden ist, und dies setzt voraus, dass die Unrichtigkeit für die Erlassbehörde ohne weiteres aus der Steuererklärung oder den Anlagen hierzu ersichtlich war. Besteht dagegen die bloße Möglichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers bei der Sachverhaltswürdigung oder der unvollständigen Sachaufklärung, liegt ein mechanisches Versehen nicht vor (vgl. , BFH/NV 2003, 2, m.w.N.). Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der schon vorhandenen BFH-Rechtsprechung ist nicht dargetan, weshalb gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. , juris Nr: STRE200450714).
Das FG hat den Fehler der Rechtsanwendung zugeordnet. Die Frage, ob dem FA ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO 1977 ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu beantworten und weithin eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 2, m.w.N.).
2. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung erschöpft und die Kläger Verfahrensfehler in Form unrichtiger Rechtsanwendung rügen (vgl. , BFH/NV 1999, 1582, m.w.N., und Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82 f., m.w.N.). Dies gilt insbesondere für das Vorbringen der Kläger, das FG habe zu Unrecht eine Korrekturmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechend der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt. Konkrete, im Allgemeininteresse klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärbare Rechtsfragen grundsätzlicher Art haben die Kläger nicht aufgeworfen (zu den Voraussetzungen vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 26, 32 ff., m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).
3. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision mit der Begründung erheben, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, ist die Beschwerde gleichfalls unzulässig. Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde hätten die Kläger dartun müssen, dass das FG dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem —ebenfalls tragenden— abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 48 ff. und § 116 Rz. 42 f.). Dies ist nicht geschehen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1043 Nr. 6
TAAAB-82503