Oberfinanzdirektion Rheinland - S 2332 B - 1011 - St 2

Systemumstellung der kirchlichen Versorgungskasse;
Arbeitgeberleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn Sonderzahlungen anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer auf eine andere Zusatzversorgungskasse und VI R 148/98)

Bezug:

Über die im Betreff genannten Rechtsfragen hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom (VI R 32/04 und VI R 148/98) entschieden und jeweils die Annahme von Arbeitslohn abgelehnt. Nach dem Ergebnis der Besprechung der Lohnsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 6. 3. bis soll die Veröffentlichung der o. g. BFH-Urteile mit einem begleitenden BMF-Schreiben erfolgen. Zur Erarbeitung des BMF-Schreibens wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Das hat für die hier in Rede stehenden Fälle zunächst folgende Konsequenzen:

1. Systemumstellung der kirchlichen Versorgungskasse; Arbeitgeberleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Die der kirchlichen Zusatzversorgungskasse angeschlossenen Arbeitgeber haben vielfach gegen ihre eigenen Lohnsteueranmeldungen Einspruch eingelegt oder begehren im Rahmen von Änderungsanträgen auf Grund der BFH-Rechtsprechung vom (VI R 32/04) die Erstattung zu viel gezahlter pauschaler Lohnsteuer. Diesen Einsprüchen bzw. Änderungsanträgen kann zurzeit nicht stattgegeben werden. Es bleibt das Ergebnis der Bund-Länder-Arbeitsgruppe abzuwarten.

2. Sonderzahlungen anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer auf eine andere Zusatzversorgungskasse

Auf Grund des ) haben zahlreiche Arbeitnehmer, bei denen Beiträge an eine umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung anlässlich der Schließung, des Wechsels bzw. des Ausscheidens individuell über die Lohnsteuerkarte versteuert worden sind, gegen die betroffenen Einkommensteuerbescheide Einsprüche eingelegt und ggf. gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt bzw. entsprechende Anträge auf Berichtigung der betroffenen Steuerbescheide gestellt.

2.1 Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann ein Irrtum über die materielle Rechtslage keine Wiedereinsetzung rechtfertigen (vgl. BFH/NV 1986, S. 717 m.w.N.).

Dem materiellen Rechtsirrtum ist die Unkenntnis der bisherigen steuerlichen Behandlung gleichzusetzen. Sofern Einspruchsführer einwenden, erst durch eine Mitteilung des Arbeitgebers von der bisherigen Versteuerung der Sonderzahlungen erfahren zu haben, ist darin nicht der Wegfall des Hindernisses im Sinne von § 110 Abs. 2 S. 1 AO zu verstehen (vgl. Az. 2 K 1215/97).

Mangels Wiedereinsetzung sind Einsprüche gegen bestandskräftige Steuerbescheide als unzulässig zu verwerfen.

2.2 Keine Änderung nach §§ 172 ff AO

Als rein rechtliche Schlussfolgerung ist das Urteil des BFH weder Tatsache noch Beweismittel im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (AEAO zu § 173, Nr. 1.1.2).

Als Tatsache kann allenfalls gewertet werden, dass der Nachteilsausgleich ursprünglich als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden war. Diese Tatsache wurde dem jeweiligen Veranlagungsbezirk erst durch das Einspruchschreiben – mithin nachträglich – bekannt. Ungeachtet der Verschuldensfrage fehlt es dieser Tatsache jedoch an der notwendigen Rechtserheblichkeit. Das Finanzamt hätte auch bei ursprünglicher Kenntnis der Lohnversteuerung keine andere Entscheidung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung getroffen (AEAO zu § 173, Nr. 3.1 m.w.N.).

Dem Urteil des BFH kommt mangels Änderung des ursprünglichen Steuertatbestandes keine Rückwirkung zu (AEAO zu § 175, Nr. 2.1).

Soweit nachträglich Bescheinigungen über die Höhe des zu Unrecht erfolgten Lohnsteuerabzugs eingereicht werden, führen auch diese nicht zur Annahme eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 2 S. 2 AO).

Mangels einschlägiger Korrekturnorm sind Änderungsanträge abzulehnen.

2.3 Bis auf weiteres keine Entscheidung zulässiger Einsprüche

Es wird gebeten die Bearbeitung zulässiger Einsprüche zunächst bis zum Ergebnis der Bund-Länder-Gruppe zurückzustellen. Entsprechendes gilt für Änderungsanträge nach § 164 Abs. 2 AO.

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Fundstelle(n):
CAAAB-82471