OFD Hannover - S 1300 - 31 - StO 143

Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen

Die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen richtet sich nach dem durch  IV B 1 – S 1320 – 11/06 – veröffentlichten Merkblatt (BStBl 2006 I S. 26).

Ergänzend werden folgende Hinweise gegeben:

Länderspezifische Besonderheiten

1 Belgien

Bei Auskunftsersuchen nach der EG-Amtshilfe-Richtlinie Nr. 77/799/EWG und dem deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen an die belgische Steuerverwaltung ist zu beachten, dass nach belgischem Steuerrecht Ermittlungen nur innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres angeordnet werden dürfen. Die Ermittlungsfrist z.B. für die Jahre 1994 und 1995 (Veranlagungsjahre 1995 und 1996) lief am und ab.

Die Frist verlängert sich auf 5 Jahre für Ermittlungen, die bei dem Steuerpflichtigen selbst bzw. bei Dritten durchgeführt werden, um Auskünfte im Hinblick auf die Veranlagung des Steuerpflichtigen zu sammeln, vorausgesetzt die belgische Steuerverwaltung hat dem Steuerpflichtigen vorab schriftlich und in eindeutiger Form mitgeteilt, welche Betrugsindizien gegen ihn hinsichtlich des fraglichen Zeitraums vorliegen.

Für Ermittlungen im Zusammenhang bei in Belgien ansässigen Dritten ist in den Auskunftsersuchen an die belgische Steuerverwaltung – soweit erforderlich – darauf hinzuweisen, dass Betrugsindizien gegen den deutschen Steuerpflichtigen vorliegen, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht. Die Erläuterung von Betrugsindizien kann entfallen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die von Belgien erbetenen Auskünfte aus belgischen Steuerakten ersichtlich sind und die belgische Seite deshalb keine Ermittlungen außerhalb des Finanzamts vornehmen muss. Eine Bindung an die belgischen Fristen zur Vornahme von Ermittlungshandlungen besteht insoweit nicht [1].

2 Brasilien

Mit Schreiben vom hat die brasilianische Steuerverwaltung die formalen Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 AO erfüllt.

3 Japan

Die japanische Steuerverwaltung hat neue Rechtsvorschriften betreffend die Ermittlungs- und Prüfungsbefugnisse japanischer Steuerbeamter beim Auskunftsaustausch im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen eingeführt; diese gelten auch für die Auswertung von Mitteilungen.

Diesbezüglich bittet die japanische Steuerverwaltung, die folgenden Punkte jeweils klar und deutlich zu formulieren:

  1. Ansprechpartner für die Beschaffung der erbetenen Auskünfte im ersuchenden Staat (Post/Telefon/E-Mail-Adresse)

  2. Hintergrundinformation über die Prüfung im ersuchenden Staat (einschließlich Kurzdarstellung des Geschäftsvorgangs, sonstige prüfungsrelevante Fragen usw.)

  3. Konkret erbetene Auskünfte (detaillierter Fragenkatalog)

  4. Zweck des Ersuchens (straf- oder zivilrechtliche Ermittlungen)

  5. Bestätigung, dass der ersuchende Staat Schwierigkeiten hatte, die Informationen im eigenen Land zu beschaffen (Erläuterung welche Schwierigkeiten, warum sind die Ermittlungsmöglichkeiten im Inland ausgeschöpft)

Als Mustertext der Übersendung hat die japanische Steuerverwaltung den folgenden Textentwurf übersandt:

„Aufgrund der Auskunftsklausel unseres Doppelbesteuerungsabkommens ersuchen wir Sie und Ihre zuständigen Beamten um für unsere Prüfung des o.g. Steuerpflichtigen erforderliche Auskünfte.

In der Anlage zu diesem Schreiben erhalten Sie Hintergrundinformationen zu unserem Ersuchen. Diese Informationen werden gem. unserem Doppelbesteuerungsabkommen erteilt; bei Verwendung und Offenlegung ist entsprechend zu verfahren.”

4 Luxemburg

Nach luxemburgischen Recht ist es der dortigen Steuerverwaltung nicht gestattet, Auskünfte zum Zwecke der Besteuerung Dritter bei Finanzinstituten einzuholen. Auskünfte können nur für die Besteuerung der Finanzinstitute selbst eingeholt werden.

5 Niederlande

In Auskünften an die Niederlande aufgrund von Ermittlungen bei Deutschen Kreditinstituten sind für die strafrechtliche Auswertung in den Niederlanden der Zeitpunkt der Entdeckung der Tat und der Zeitpunkt der Anhörung des Kreditinstitutes als Inländischer Beteiligter nach § 117 Abs. 4 Satz 3 AO anzugeben [2].

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
VAAAB-82469

1MF Erlasse vom 14. 9. und  – S 1301 – 46/5 – 3321

2MF-Erlass vom – S 0277 – 189 – 3321 –