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Zur Behandlung von Darlehn einer Personengesellschaft an ihre Gesellschafter
Zur Behandlung von Darlehn einer Personengesellschaft an ihre Gesellschafter nimmt die OFD wie folgt Stellung:
a) Abgrenzung zwischen Entnahme und Darlehn an den Gesellschafter
Ein Gesellschafter kann Mittel aus der Gesellschaft durch eine Entnahme zu Lasten seines Kapitalkontos oder auf schuldrechtlicher Basis, insbesondere durch Darlehnsaufnahme, erlangen.
Die Entnahme beeinflußt nicht die Höhe des Gesellschaftsgewinns, sondern über die Kapitalkontenverzinsung ggf. die Gewinnverteilung. Auf ein Darlehn der Gesellschaft an den Gesellschafter ist § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG weder direkt noch entsprechend anwendbar. Bei einem steuerlich anzuerkennenden Darlehn sind die Darlehnszinsen für die Gesellschaft Betriebseinnahmen; die Abzugsfähigkeit der Zinsausgaben beim Gesellschafter richtet sich nach der Verwendungsweise des Kredits (Betriebsausgaben bzw. Sonderbetriebsausgaben bei betrieblichem Verwendungszweck. Werbungskosten oder nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung bei privatem Verwendungszweck). Der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes der Forderung für den Fall, daß das Darlehn notleidend wird, ist wegen des Grundsatzes der korrespondierenden Bilanzierung (vgl. dazu BFH-Urt. I R 105/91 v. , BStBl 1993 II S. 792 = StRK EStG 1975 § 6a R. 20...