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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 1058/03 EFG 2006 S. 614 Nr. 8

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9a, GG Art. 3 Abs. 1

Abzugsfähigkeit von Vorsteuer für den privaten Telefonnutzungsanteil

Leitsatz

  1. Die private Nutzung einer gemieteten Telefonanlage ist im Gegensatz zu zugekauften Telefonanlagen keine private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, für den eine Versteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder 2 UStG durchzuführen ist.

  2. Bei gemieteter Telefonanlage ist der Unternehmer nur berechtigt, die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge insoweit als Vorsteuern abzuziehen, als die abgerechneten Leistungen für sein Unternehmen und nicht für seine privaten Gespräche bezogen werden.

  3. Führt der Unternehmer keine Aufzeichnungen über die private Telefonnutzung, ist der Umfang der nichtabziehbaren Steuerbeträge zu schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 14/2006 S. 744
DStRE 2006 S. 936 Nr. 15
EFG 2006 S. 614 Nr. 8
INF 2006 S. 412 Nr. 11
UAAAB-82439

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