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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 5456/00 U EFG 2006 S. 601 Nr. 8

Gesetze: UStG § 1UStG § 10 Abs. 1 LAbfG § 9 Abs. 2

Umsatzsteuerliche Behandlung von vertraglich vereinbarten Vermögensvorteilen einer Gemeinde an den Abfallentsorgungsbetrieb

Leitsatz

  1. Bei der Übertragung der Abfallbewirtschaftung von einer Gebietskörperschaft (Kreis) auf eine in deren Anteilsbesitz stehende GmbH kann eine für angesammelte Gebührenbeträge gebildete Rückstellung als nicht umsatzsteuerbarer Gesellschafterbeitrag an die Beteiligungsgesellschaft ausgekehrt werden, wenn die GmbH die Verpflichtung zur Nachsorge nicht als hierauf bezogene Gegenleistung übernommen hat, sondern hierfür von den Anliegern kostendeckende Gebühren erhebt.

  2. Gleiches gilt für die Auszahlung von nach dem Übertragungszeitpunkt vereinnahmten Gebühren, wenn im Gegenzug lediglich die Freistellung des Kreises von Verbindlichkeiten zugesagt wurde.

  3. Auch die Übertragung des aus dem Verkauf der abfalltechnischen Anlagen resultierenden Veräußerungsgewinns kann nicht als Entgelt von dritter Seite für die durch die GmbH an die Abfallanlieferer unmittelbar erbrachten Leistungen qualifiziert werden, wenn dieser Betrag nicht in die Entgeltkalkulation für die Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen einbezogen wird. Dies gilt ungeachtet der Verpflichtung des Kreises, den erzielten Veräußerungsgewinn wieder dem Gebührenhaushalt gutzuschreiben.

  4. Obwohl die GmbH mit der Deponiesanierung eine Leistung erbringt, die dem Kreis als abfallentsorgungspflichtiger Körperschaft zu Gute kommt, stellt der hierfür – auf ihren eigenen Antrag - gewährte Landeszuschuss doch kein Entgelt von dritter Seite dar, wenn die Sanierung nicht aufgrund eines mit dem Kreis vereinbarten Rechtsverhältnisses um einer Gegenleistung willen erbracht wird.

  5. Der Landeszuschuss ist auch nicht als Entgelt von dritter Seite im Hinblick auf die Leistungsbeziehung zwischen der GmbH und den Abfallanlieferern zu werten, da die Zahlungen den leistenden Unternehmer fördern sollen und nicht überwiegend im Interesse der Leistungsempfänger gewährt werden.

  6. Das übertragene Entgelterhebungsrecht und die Übernahme von Abfallentsorgungspflichten des Kreises durch die GmbH stehen sich nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gegenüber.

  7. Ein auf Anregung des Gerichts fehlerhaft protokollierter Antrag kann entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten Begehren umgedeutet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 601 Nr. 8
KAAAB-82438

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