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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 340/01

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b

Unrichtigkeit des Ursprungszeugnisses

Leitsatz

Unrichtige bzw. unvollständige Angaben des Ausführers im Ursprungszeugnis bewirken die Unrichtigkeit des Ursprungszeugnisses, ohne dass sich der Importeur auf einen aktiven Irrtum der Zollbehörden bzw. Vertrauensschutz berufen kann.

Fundstelle(n):
MAAAB-82433

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