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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - V 162/05 EFG 2006 S. 1268 Nr. 16

Gesetze: FGO § 69

Darlegungsanforderungen im Aussetzungsverfahren

Leitsatz

Im Adv-Verfahren können in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beteiligten ergeben. Es ist nicht Sache des Gerichts, etwa aus umfangreichen Akten Feststellungen zu treffen.

Ist eine Betriebsprüfung mangels Mitwirkung des Antragstellers inhaltlich nicht durchführbar gewesen und ist die Höhe der im Jahresabschluss enthaltenen Betriebsausgaben daher streitig, so hat der Antragsteller im AdV-Verfahren eine Überprüfung der von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben zu ermöglichen, und zwar im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung an Hand seines Vortrags und der hierzu als präsenter Beweismittel vorgelegten Belege. Die im Jahresabschluss enthaltenen Positionen müssen sich zu den einzelnen Buchungen und den zugehörigen Belegen zurückverfolgen lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2006 S. 978
EFG 2006 S. 1268 Nr. 16
TAAAB-82422

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