Strafbefreiende Erklärung als Steueranmeldung ohne Nachprüfungsvorbehalt nur mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck, Abgrenzung
zur Selbstanzeige
Leitsatz
Die strafbefreiende Erklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StraBEG ist eine Steueranmeldung mit der Besonderheit, dass der Vorbehalt
der Nachprüfung nicht besteht.
Da die strafbefreiende Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben ist, macht der Erklärende zugleich deutlich,
dass er Strafbefreiung und Abgeltungswirkung nach § 1 StraBEG begehrt. Die Verwendung des Vordrucks grenzt die strafbefreiende
Erklärung zur Selbstanzeige ab.
Entspricht ein formloses Schreiben des Stpfl. nicht dem amtlichen Vordruck, ist darin keine wirksame strafbefreiende Erklärung
zu sehen.
Liegt für den gleichen Sachverhalt bereits eine Selbstanzeige vor, ist die Abgabe der strafbefreienden Erklärung nicht mehr
möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 764 Nr. 12 EFG 2006 S. 936 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 957 EAAAB-82414
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