Verbindung mehrerer Klagen zu gemeinsamer Verhandlung beeinflusst den Streitwert der Verhandlungsgebühr
Leitsatz
Werden mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung miteinander verbunden, kann die Verhandlungsgebühr nicht in gleicher Weise
errechnet werden, wie wenn drei getrennte Verfahren mit drei getrennten Verhandlungen stattgefunden hätten. Es ist daher sachgerecht,
die Verhandlungsgebühr nur einmal festzusetzen und dabei von einem der höheren Bedeutung entsprechenden höheren Streitwert
auszugehen. Die Erhöhung des Streitwerts bemisst sich nach der Summe der Streitwerte der einzelnen Klagen.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1012 Nr. 13 KÖSDI 2006 S. 14927 Nr. 1 RAAAB-82401
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