Keine 6b-Rücklage bei einer Grundstücksübertragung, die sich als verschleierte Schenkung unter Eheleuten darstellt
Leitsatz
Ist keine „Veräußerung” i.S. des § 6b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EStG gegeben, ist das Finanzamt befugt, die gemäß § 6b EStG gebildete
Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
Auch wenn eine Grundstücksübertragung der äußeren Form nach durch einen Kaufvertrag erfolgt, kann dieses Rechtsgeschäft der
Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden, wenn es sich um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO handelt.
Ist nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass die Vertragsbeteiligten mit einem Grundstückskaufvertrag
eine in Wahrheit vorgenommene unentgeltliche Übertragung des Grundstücks verdecken wollten, ist die verschleierte Schenkung
der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAB-82389
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