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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 50/05 EFG 2006 S. 544 Nr. 8

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 351

Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Leitsatz

  1. Nach § 351 Abs. 1 AO können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht.

  2. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das BVerfG ist keine neue Tatsache i.S. von § 173 AO.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 544 Nr. 8
MAAAB-82378

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