Erstattungsanspruch der Familienkasse wegen Kindergeld und Bindung an den Erstattungsantrag des Sozialamts
Leitsatz
Für Erstattungsansprüche des Trägers von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113
SGB X entsprechend.
Macht das Sozialamt einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend unter Darlegung detaillierter Angaben
entsprechend Tz. 74.3.1 Abs. 1 DA-FamEStG, so ist die Familienkasse an die Entscheidung gebunden, soweit die Erstattungsforderungen
nicht offensichtlich fehlerhaft sind.
Es liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Familienkasse, im Rahmen der Prüfung einer Erstattung an einen nachrangigen Leistungsträger
im Einzelnen die Rechtmäßigkeit des dem Erstattungsanspruch zu Grunde liegenden Verwaltungshandelns der anderen Behörde bzw.
die Rechtmäßigkeit eines von einer anderen Behörde erlassenen Verwaltungsaktes zu überprüfen.
In Höhe des Freibetrages nach § 76 Abs. 2 BSHG besteht kein Erstattungsanspruch des Sozialamts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 988 Nr. 13 UAAAB-82371
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