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Verlustbehandlung bei Kapitalgesellschaften und Konzernen in Großbritannien – ein Überblick
Die Behandlung von Verlusten bei britischen Kapitalgesellschaften und Konzernen ist gerade vor dem Hintergrund der Marks & Spencer-Entscheidung des EuGH von erhöhtem Interesse. Nach den allgemeinen Bestimmungen folgen die besonderen Aspekte der Verlustbehandlung.
I. Allgemeine Bestimmungen zum Verlustabzug
1. Verlustausgleich
Verluste, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit i. S. der Schedule D Case I-Einkünfte (trading income) entstehen, können auf unterschiedliche Weise im Entstehungsjahr verrechnet werden. Ist ein Ausgleich innerhalb des Verlustgewerbes nicht möglich, kann der Verlust mit anderen Einkunftsarten der Gesellschaft – mit Ausnahme von Dividendenerträgen (franked investment income) – oder mit Veräußerungsgewinnen desselben Jahres verrechnet werden.
Voraussetzung für einen möglichen Verlustabzug (vgl. I. 2. und 3.) ist zum einen die Beibehaltung der Körperschaftsteuerpflicht, zum anderen die Fortführung des jeweiligen Gewerbes.
2. Verlustvortrag
Bleibt ein Verlustüberhang bestehen, kann dieser zeitlich unbeschränkt in die Zukunft vorgetragen, aber nur mit Gewinnen aus demselben Gewerbe verrechnet werden (Sec. 393 (1) ICTA). D...