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Organgesellschaft bis zum Verschmelzungsstichtag
Abgekürzter Erhebungszeitraum erlaubt Ergebniszurechnung beim Organträger
Bei Unternehmensveräußerungen sind sich Käufer und Verkäufer zumeist darin einig, dass das bis zum Übergabezeitpunkt erwirtschaftete Ergebnis dem Verkäufer zustehen und das, was nachher kommt, Sache des Käufers sein soll. Doch was tun beim unterjährigen Verkauf der Anteile an einer Organgesellschaft, wenn die „Zwischenschaltung” eines Rumpfwirtschaftsjahrs nicht mehr möglich ist? Kürzlich hat der BFH auf einen denkbaren Lösungsweg hingewiesen.
Organschaft muss während des ganzen Jahrs bestanden haben
Voraussetzung für die ertragsteuerliche Organschaft ist ein auf mindestens fünf Kalenderjahre abgeschlossener und im Handelsregister eingetragener Gewinnabführungsvertrag. Der Verkauf der Anteile an der Organgesellschaft gilt zwar als wichtiger Grund, ihn vorzeitig zu kündigen, ohne seine Wirksamkeit für bereits vergangene Jahre aufs Spiel zu setzen, enthebt aber nicht von der weiteren Bedingung des ununterbrochenen Bestands der Organschaft während des gesamten Wirtschaftsjahrs, für das sie gelten soll. Wird eine Organschaft vorzeitig durch Verkauf der Anteile beendet, ist es also nicht unüblich, eine Änderung des Geschäftsjahrs der Organgesellschaf...