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FG Berlin 29.04.2005 9 K 9002/05, NWB direkt 17/2006 S. -1

Haftung des Alleinerben

Der Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger ist Schuldner für Ansprüche des Fiskus aus § 69 i. V. mit § 34 AO, die sich zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen richteten. Für die Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers wegen einer ursprünglich in der Person des Erblassers entstandenen Haftungsverpflichtung ist der vorherige Erlass eines Haftungsbescheids i. S. von § 191, Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber dem Erblasser nicht Voraussetzung.