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Bindung des FA an erteilte Anrufungsauskunft
Hat der Arbeitgeber eine Anrufungsauskunft eingeholt und ist er danach verfahren, ist das Betriebsstätten-FA im LSt-Abzugsverfahren daran gebunden. Eine Nacherhebung der LSt ist auch dann nicht zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer LSt-Außenprüfung einer Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zugestimmt hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42e Satz 1 EStG).▶NWB DAAAB-75616
▶Praxishinweise: Im Streitfall war nur über die Nacherhebung der LSt beim Arbeitgeber zu entscheiden. Wurde dem Arbeitgeber eine falsche (= materiell unrichtige) Anrufungsauskunft erteilt, so ist die darauf beruhende Einbehaltung der LSt „vorschriftsmäßig” und der Arbeitgeber kann nicht in Anspruch genommen werden. Der Vertrauensschutz der falschen Anrufungsauskunft erstreckt sich aber nicht auf den Arbeitnehmer als eigentlichen Steuerschuld...