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Beratung in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung
Ein StB, der einen Mandanten in Fragen gesellschaftsrechtlicher Gestaltung berät (hier: Rat zur Übernahme der Notgeschäftsführung bei einer GmbH), verstößt gegen das RBerG, weil diese Rechtsberatung nicht zum Wirkungskreis eines StB gehört. Für Vermögensschäden, die im Rahmen einer unerlaubten Rechtsberatung aufgrund eines Beratungsfehlers entstehen, haftet der Berater gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit Art. 1 § 1 RBerG (OLG Naumburg, Urteil vom - 1 U 8/05).