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NWB Nr. 17 vom Seite 1389

Neuregelung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Bisher konnten Doppelverdiener nach § 33c EStG Kinderbetreuungskosten erst ab über 1 548 €, höchstens 1 500 € je Kind, absetzen. Alleinerziehende konnten entsprechende Kosten erst ab über 774 €, höchstens 750 € je Kind, absetzen. Zusätzlich konnten darüber hinausgehende Aufwendungen für haushaltsnahe Kinderbetreuung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.

Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung ist die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten neu geregelt worden. Danach gilt Folgendes:

  • Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdiener können nunmehr nach § 4f/§ 9 EStG für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kosten, maximal 4 000 € je Kind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Steuer absetzen. Diese Abzugsmöglichkeit besteht auch in den Fällen, in denen nur ein Elternteil berufstätig und der andere behindert oder dauerhaft krank ist oder sich in Ausbildung befindet; hier werden die Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG).

  • Einverdiener-Familien, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können Kinderbetreuungskosten für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr zu zwei Dritteln, maximal 4 000 € je Kind, als Sonderausgabe...