BFH Beschluss v. - VII S 4/06 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

I. Im Klageverfahren wandte sich der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) erfolglos gegen einen Abrechnungsbescheid, in dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) einen Einkommensteuererstattungsbetrag mit rückständiger Umsatzsteuer verrechnet hatte.

FA und Finanzgericht (FG) waren der Auffassung, dass der Erstattungsbetrag, der im Wesentlichen aus der nachträglichen Anerkennung des Antragstellers als Schwerbehinderter herrührte, nicht unter das Pfändungsverbot nach § 226 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs falle.

Mit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiger Nichtzulassungsbeschwerde macht der Antragsteller die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Wesentlichen mit der Begründung geltend, die bisherige Rechtsprechung zur Pfändbarkeit des Steuererstattungsanspruchs bedürfe der Korrektur.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt, weil die vom Antragsteller eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig zu verwerfen sein. Sie genügt den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.

2. Für die FG-Entscheidung kam es auf die vom Antragsteller für korrekturbedürftig gehaltenen Ausführungen in der Senatsentscheidung vom VII B 117/95 (BFH/NV 1996, 281) nicht an. Der Antragsteller hatte sich im Klageverfahren nicht auf die Pfändungsfreiheit des Erstattungsbetrages als Teil des Arbeitseinkommens berufen, im Revisionsverfahren könnte er damit nicht mehr gehört werden. Im Übrigen fehlt schon die substantiierte Darlegung, dass der Erstattungsbetrag —wäre er entgegen der Auffassung des Senats in BFH/NV 1996, 281 als Teil des Arbeitseinkommens anzusehen— unter die Pfändungsschutzbestimmungen des § 319 AO 1977 i.V.m. §§ 850 ff. ZPO fiele, weil das Arbeitseinkommen unter den Pfändungsgrenzen gelegen hat.

3. Auch die Ausführungen, der Erstattungsanspruch falle unter den Pfändungsschutz entsprechend dem Rechtsgedanken des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch, weil er dem Antragsteller wegen seiner Behinderung zustehe, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Nach dieser Vorschrift sind Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen, unpfändbar. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, wodurch ein über den eindeutigen Gesetzeswortlaut hinausgehender Pfändungsschutz im steuerlichen Erhebungsverfahren zu rechtfertigen wäre. Die Beschwerde entkräftet auch nicht das Argument in der Senatsentscheidung in BFH/NV 1996, 281, dass dem Fiskus die Verschonung des Erstattungsanspruchs nicht auferlegt sein kann, weil er als rechnerischer Saldo der gezahlten Lohnsteuer und der festgesetzten Einkommensteuer eine von den zivil- und sozialrechtlichen Pfändungsverboten nicht erfasste und damit dem Zugriff von Privatgläubigern ungeschützt ausgesetzte Geldforderung ist.

4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO;  (PKH), BFH/NV 2003, 73).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1044 Nr. 6
ZAAAB-82044