BFH Beschluss v. - VII S 2/06

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Beschluss vom hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, weil er dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte entnehmen konnte, die eine Zulassung der Revision hätten rechtfertigen können. Vielmehr erschöpfe sich das Vorbringen in Rügen gegen die sachlich rechtliche Würdigung des Finanzgerichts (FG) und genüge damit nicht einer —auch von einem nicht rechtskundig vertretenen Kläger zu fordernden— laienhaften Darstellung der Zulassungsgründe. Beanstandungen hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme des Antragstellers wegen pauschaler Lohnsteuern ließ der Senat schon deshalb unberücksichtigt, weil das FG darüber in dem angefochtenen Urteil nicht entschieden habe und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt hätten.

Mit den Rechtsbehelfen der Anhörungsrüge gemäß § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der Gegenvorstellung und mit der Ablehnung eines Mitglieds des Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit wendet sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der PKH.

II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Das Gericht entscheidet über den Befangenheitsantrag des Antragstellers in der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung und ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedarf. Denn der Antrag ist offensichtlich unzulässig (vgl. , BFH/NV 2000, 331).

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (, BFH/NV 1999, 480). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (, BFH/NV 1992, 320).

Im Streitfall scheitert der Ablehnungsantrag schon daran, dass der als vermeintlicher Berichterstatter abgelehnte Richter nach Aktenlage gar nicht Berichterstatter war und die angegriffene Entscheidung durch den gesamten für die Beschlussfassung zuständigen Spruchkörper des Senats getroffen worden ist. Außerdem hat der Antragsteller auch in der Sache einen Ablehnungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf die Rüge rechtsfehlerhafter Entscheidung gestützt werden. Denn das Richterablehnungsverfahren schützt nicht gegen unrichtige Rechtsansichten des Richters. Hiergegen stellt die FGO den Beteiligten spezielle Rechtsbehelfe zur Verfügung. Rechtsfehler können nur ausnahmsweise eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein, sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen.

Mit dem Vorbringen, in der Entscheidung seien nicht alle Verfahrensrügen des Antragstellers im von ihm gewünschten Umfang „aufgearbeitet”, hat der Antragsteller im Streitfall einen solch schwerwiegenden Fehler nicht bezeichnet. Zum einen ist nichts für ein bewusst voreingenommenes Vorgehen des abgelehnten Richters erkennbar. Zum anderen gebietet das vom Kläger geltend gemachte Grundrecht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht, dass das gesamte Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich in der Entscheidung beschieden wird (vgl. , BFH/NV 1994, 637, m.w.N.).

2. Die Anhörungsrüge ist —bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit— jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO), denn der vermeintliche Verfahrensverstoß liegt nicht vor. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs —in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)— verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, z.B. , Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 81).

Anhaltspunkte dafür, dass der Senat bei seiner Entscheidung den schriftsätzlichen Vortrag des Antragstellers nicht oder nur unvollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Er rügt vielmehr, dass in der Entscheidung —anders als in einer früheren Senatsentscheidung— nicht jedes von ihm vorgetragene Argument für einen Verfahrensverstoß des FG im Einzelnen erörtert worden ist. Wie bereits oben ausgeführt, verlangt das Gehörsrecht aber nicht, dass das gesamte Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich in der Entscheidung beschieden wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 637).

Die Rüge, der Beschluss gehe nicht auf den (vermeintlichen) „Deal” des FG mit dem FA über die Behandlung der Pauschalsteuern bei der Ermittlung der Haftungssumme ein, geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil der Senat sich im letzten Absatz des Beschlusses ausdrücklich mit dieser Beanstandung befasst und sie verworfen hat, weil das Verfahren hinsichtlich der pauschalen Lohnsteuer abgetrennt und von den Beteiligten —also auch vom Kläger— für erledigt erklärt worden ist.

3. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben, weil ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung allenfalls dann zulässig ist, wenn die rechtliche Begründung dieser Entscheidung an so schwerwiegenden Mängeln leidet, dass durch sie der Anspruch des Betroffenen auf Prüfung seines Begehrens im Rahmen der bestehenden Verfahrensgesetze nicht befriedigt wird, die Entscheidung sich vielmehr als objektiv willkürlich darstellt (Senatsbeschluss vom VII S 5/05, BFH/NV 2005, 1119). Davon kann vorliegend keine Rede sein.

Die Auffassung des Antragstellers, der Senat stelle bei einem nicht vertretenen Antragsteller an die Begründung der hinreichenden Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels als Voraussetzung für die Gewährung von PKH zu hohe Anforderungen, geht außerdem fehl. Der Senat hat vielmehr —der ständigen Rechtsprechung des BFH folgend (vgl. etwa Beschluss vom X S 6/99, BFH/NV 2000, 962)— geprüft, ob der Antragsteller wenigstens in laienhafter Weise einen für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt hat. Der Antragsteller hat nicht erläutert, aus welchen seiner Ausführungen sich —bei verständiger Würdigung— die grundsätzliche Bedeutung einer für den Streitfall erheblichen Rechtsfrage oder ein Verfahrensfehler ergibt, dessen Korrektur die Entscheidung des FG —auf der Grundlage der von diesem zugrunde gelegten Rechtsauffassung— voraussichtlich zu seinen Gunsten verändert haben würde.

4. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum GerichtskostengesetzGKG— (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom , BGBl I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an. Dies gilt auch dann, wenn mit der Anhörungsrüge ein Verfahren wegen Bewilligung von PKH fortgesetzt werden soll.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1123 Nr. 6
PAAAB-82043