Instanzenzug:
Gründe
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
a) Wird geltend gemacht, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO zuzulassen, dann ist ausführlich darzustellen, aus welchem Grund im Streitfall die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Hierzu ist konkret auf die maßgebliche Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit einzugehen. Es muss dargetan werden, weshalb diese Rechtsfrage klärungsbedürftig ist, insbesondere in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, 38, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH). Auch ist aufzuzeigen, dass die Rechtsfrage im Streitfall geklärt werden kann (BFH-Beschlüsse vom VII B 35/04, BFH/NV 2004, 1621, und vom II B 27/04, BFH/NV 2005, 913).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In ihr wird im Stil einer Revisionsbegründung lediglich vorgebracht, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht verneint, dass zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) andererseits eine die Beteiligten bindende tatsächliche Verständigung zustande gekommen sei.
aa) Soweit der Kläger darauf abhebt, der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle sei befugt, für das FA eine solche tatsächliche Verständigung zu vereinbaren, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, weshalb diese Frage der grundsätzlichen Klärung bedarf. Sie berücksichtigt nicht, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine tatsächliche Verständigung wirksam ist, wenn auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist. Dies kann auch der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle sein, wenn eine veranlagende Außenprüfung durchgeführt wird (, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160). Hingegen handelt ein Außenprüfer zwar, soweit er ermittelnd tätig wird, für die Finanzbehörde. Er hat aber —von den Fällen der veranlagenden Außenprüfung abgesehen— keine Entscheidungsbefugnis und kann daher keine das FA bindende tatsächliche Verständigung vereinbaren (, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45).
Die Beschwerdebegründung zeigt auch nicht auf, dass diese Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Dies ist im Streitfall zu verneinen. Das FG hat das Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung auf der Grundlage des von der Sachgebietsleiterin der Betriebsprüfungsstelle unterzeichneten Schreibens vom nicht mit der Begründung abgelehnt, die Sachgebietsleiterin habe keine Befugnis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung besessen. Das FG hat diese Frage offen gelassen, weil es auf diese Rechtsfrage nach Ansicht des FG nicht ankam. Das FG hat stattdessen darauf abgehoben, dass der Kläger das Angebot zum Abschluss einer tatsächlichen Verständigung nur unter veränderten Bedingungen angenommen hat. Entsprechend der Regelung des § 150 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelte dies als Ablehnung des unterbreiteten Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der Entscheidungsbefugnis der Sachgebietsleiterin ist mithin im Streitfall nicht entscheidungserheblich.
bb) Auch soweit der Kläger geltend macht, dieses neue Angebot sei fernmündlich angenommen worden, wird keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine tatsächliche Verständigung keiner besonderen Form bedarf. Die Nichteinhaltung der Schriftform ist lediglich ein Indiz dafür, dass sich die Beteiligten nicht haben binden wollen (, BFH/NV 2001, 2). Das FG hat zudem seine Auffassung, wonach dieses neue Angebot nicht wirksam angenommen worden ist, auch nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt. Es hat vielmehr bindend festgestellt, dass die fernmündliche Annahme dieses Angebots durch den Außenprüfer und nicht durch dessen Sachgebietsleiterin erfolgt ist. Diesen hat das FG nicht als befugt angesehen, eine solche Entscheidung zu treffen.
b) Wird geltend gemacht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), dann ist zu erläutern, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Rechtsauffassungen bei den Gerichten bestehen oder weshalb aus sonstigen Gründen eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40).
Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, von welcher Entscheidung eines anderen Gerichts das FG in seinem Urteil angeblich abweicht. Er hat auch nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil unter einem erheblichen Rechtsfehler leidet, der die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO rechtfertigt. Er hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, wonach das Urteil des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind (, BFH/NV 2005, 2031).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 1052 Nr. 6
OAAAB-82013