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SteuerStud Nr. 5 vom Seite 266

Fall Alfons Schlau - Hinterziehung von Umsatzsteuer

Aufgabe aus dem Verfahrensrecht und anderen Rechtsgebieten

von Regierungsoberrat Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

I. Sachverhalt

Sie sind in der Steuerberater- und Rechtsanwaltskanzlei von Dr. iur. Friedrich Wichtig tätig. Bei Ihnen erscheint in der Kanzlei Alfons Schlau (S) und bittet Sie, ihn steuerlich wie steuerstrafrechtlich zu vertreten. Er schildert Ihnen Folgendes:

Er (S) hat einen kleinen Laden für Handys und entsprechendes Elektrozubehör. Da das Geschäft nicht gut läuft und er deshalb einige finanzielle Probleme hat, verfiel er auf folgende Verfahrensweisen:

Für die Monate Januar und Februar 2004 meldete er die Umsatzsteuer zwar ordnungsgemäß beim Finanzamt (FA) an, führte aber den Steuerbetrag (ca. 1000 €) nicht ab. Gemäß § 18 Abs. 2 UStG ist Voranmeldungszeitraum für S der Kalendermonat. Die Umsatzsteuer war jeweils in den Rechnungen der Kunden des S nach § 14 UStG offen ausgewiesen. Nach entsprechenden Vollstreckungsankündigungen des Finanzamtes entrichtet S die Umsatzsteuer im Juli 2004. S hatte von Anfang an vor, die Umsatzsteuer erst zu entrichten, wenn das Finanzamt mit Vollstreckungsmaßnahmen ernst macht.

Da sich aufgrund dieser Maßnahme die Finanzsituation des S auch nicht zum Besseren wendete, suchte S nach weiteren Möglichkeiten, ...