OFD Magdeburg - S 0284 - 20 - St 251

Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

1 Neufassung des VwZG

Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 [Auszug]) mit Wirkung zum neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist § 3 VwZG.

2 Ausführung der Zustellung

Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument In einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde (§ 3 Abs. 1 VwZG).

Gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG gelten für die Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Hieraus ergibt sich u. a. Folgendes:

2.1 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen (§ 178 ZPO)

Wird der Zustellungsempfänger in seiner Wohnung, im Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

2.2 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO)

Ist die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat (§ 180 Satz 1 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).

2.3 Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO)

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder § 180 ZPO nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden (§ 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, kann bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat (§ 181 Abs. 1 Satz 2 ZPO; § 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG).

Über die Niederlegung ist die Person, der zugestellt werden soll, schriftlich zu benachrichtigen (§ 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt (§ 181 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

2.4 Zustellung bei verweigerter Annahme (§ 179 ZPO)

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen bzw., wenn der Zustellungsempfänger keine Wohnung hat oder kein Geschäftsraum vorhanden ist, zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 179 Satz 3 ZPO).

3 Zustellungen durch private Zustelldienste

Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 VwZG wird die Zustellung durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post) oder durch die Behörde ausgeführt.

Nach § 5 Abs. 1 PostG benötigt ein Unternehmen, das Briefsendungen gewerbsmäßig für andere befördert, für die Beförderung von Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1,000 Gramm beträgt, eine Erlaubnis (Lizenz). Der Inhaber einer solchen Lizenz ist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 PostG verpflichtet, auch förmliche Zustellungen vorzunehmen; hierzu ist er nach § 33 Abs. 1 Satz 2 PostG mit Hoheitsbefügnissen ausgestattet (beliehener Unternehmer). Der Lizenznehmer ist auf Antrag von der Verpflichtung zur förmlichen Zustellung zu befreien, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 PostG vorliegen. Darüber hinaus bedarf gem. § 34 Satz 4 PostG das von dem Unternehmen für die Zustellung erhobene Entgelt der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

Damit ist kraft Gesetzes die förmliche Zustellung durch private Zustelldienste unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • das Unternehmen besitzt eine Lizenz gem. § 5 Abs. 1 PostG und

  • das Unternehmen ist nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 1 PostG von der Verpflichtung zur förmlichen Zustellung befreit und

  • es liegt eine Entgeltgenehmigung für die förmliche Zustellung gem. § 34 Satz 4 PostG vor.

Nach der Rechtsprechung des NJW 2001 S. 832) reicht die Beleihung der Zustelldienste durch § 33 Abs. 1 Satz 2 PostG mit Hoheitsbefugnissen für eine wirksame Zustellung aus.

4 Vordrucke

Für

sind die (den Finanzämtern zur Verfügung stehenden) Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV) zu verwenden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG).

5 Angabe der Geschäftsnummer

§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG a. F. bestimmte, dass die zuzustellende Sendung mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die die Zustellungsurkunde zu versehen sei. Eine entsprechende Regelung enthält § 3 VwZG n. F. nicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei Zustellungen ab dem die Angabe einer Geschäftsnummer nicht mehr erforderlich ist. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 VwZG n. F. sind für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Vordrucke nach der ZustVV zu verwenden. Sowohl der Vordruck für die Zustellungsurkunde (§ 1 Nr. 1 ZustVV) als auch der Vordruck für den inneren Umschlag (§ 1 Nr. 2 ZustVV) schreiben die Angabe des Aktenzeichens zwingend vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom , BStBl 2000 II S. 520) reicht die Angabe der Steuernummer (auch in Verbindung mit der Dienstpostennummer des Bearbeiters) nicht als Geschäftsnummer aus. Vielmehr muss sich aus der Geschäftsnummer eindeutig der Inhalt der Sendung ergeben. Deshalb ist neben der Steuernummer und dem Datum des zuzustellenden Verwaltungsakts dieser durch Abkürzungen eindeutig zu bezeichnen. Insoweit wird auf den AEAO zu § 122, Nr. 3.1.1.2 verwiesen. Zur Vermeidung von Zustellungsmängeln bitte ich die Vorgaben zur Bildung des Geschäftszeichens genau zu beachten.

6 Zustellung an mehrere Beteiligte

Soll an mehrere Beteiligte zugestellt werden, ohne dass die Zustellung an einen gemeinsamen Bevollmächtigten (vgl. hierzu § 7 VwZG) möglich wäre, muss jedem der Beteiligten einzeln zugestellt werden. Dies gilt auch im Falle zusammengefasster Bescheide beispielsweise an zusammen veranlagte Ehegatten: In diesem Fall ist jedem der beiden Ehegatten eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen ( BStBl 1995 II S. 681).

Zur Zustellung an mehrere Beteiligte vergleiche auch AEAO zu § 122, Nrn. 3.2 bis 3.4.

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Fundstelle(n):
IAAAB-81967